Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 188

Anmerkungen

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[1]

LG Karlsruhe 27.8.2014 – 10 T 82/14, DGVZ 2014, 260 unter Hinweis auf BGH 15.6.2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887.

[2]

Der Formulierungsvorschlag entspricht dem bislang schon bei gerichtlichen Kostenrechnungen verwendeten Text. Im Handbuch der Rechtspraxis von Steinert/Theede/Knop Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 9. Aufl, 210 ff sowie in der Abhandlung von Fölsch NJW 2013, 970 wird die Auffassung vertreten, dass darüber hinaus auch darauf hinzuweisen sei, dass die Erinnerung in deutscher Sprache einzulegen und zu unterzeichnen sei und dass die Erklärung über die Erinnerung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden kann.

[3]

Abgedruckt in Kap 1 B.

[4]

Aus diesem Grund hat das OLG Düsseldorf mit Beschl v 9.6.2016, JB 2016, 485 zum vergleichbaren Fall einer ebenfalls unbefristet anfechtbaren Vergütungsfestsetzung nach § 4 JVEG entschieden, dass der Festsetzungsbeschluss auch ohne die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung wirksam ist. Dass bei unbefristet möglichen Rechtsbehelfen die Rechtsbehelfsbelehrung nicht von Verfassungs wegen geboten sei.

[5]

AG Augsburg 1.3.2012 – 2 M 20269/12, juris, DGVZ 2013, 59 zum gleichlautenden früheren § 106 GVGA.

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