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XVII. Rücknahme des Auftrags

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Der einfachste Fall der unterstellten Auftragsdurchführung ist die ausdrückliche Auftragsrücknahme. Aus welchem Grunde die Zurücknahme erfolgt, ist belanglos. Die Weisung des Gläubigers, von weiteren Zwangsmaßnahmen Abstand zu nehmen, kann uU nicht als Zurücknahme, sondern lediglich als Antrag auf Unterbrechung der Zwangsvollstreckung aufgefasst werden. Als Zurücknahme ist auch anzusehen, wenn der Vollstreckungsauftrag die Weisung an den GV enthält, den Auftrag unerledigt zurückzusenden, falls bei dem Schuldner innerhalb der letzten Monate fruchtlos gepfändet worden ist oder dieser die Vermögensauskunft nach §§ 802c ff ZPO abgegeben hat und wenn der GV dementsprechend den Auftrag unerledigt zurücksendet. Dasselbe gilt, wenn der GV entsprechend der Weisung des Gläubigers von Vollstreckungsmaßnahmen deshalb absieht, weil ihm bekannt ist, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände nicht besitzt oder dass bei dem Schuldner innerhalb der letzten Monate nur solche Sachen gepfändet wurden, die von Dritten mit Erfolg für sich in Anspruch genommen worden sind. Auch die endgültige Abstandsnahme von der Vollstreckung unter anderen, vom Gläubiger bestimmten Voraussetzungen ist der Auftragsrücknahme gleichzusetzen.

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Der Zurücknahme steht es nach Abs 4 S 4 ebenfalls gleich, wenn der GV begründeten Anhalt dafür hat, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, zB wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind (vgl § 32 Abs 1 S 4 GVGA), und der GV deshalb dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurückschickt, wobei er dem Gläubiger mitteilt, dass er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachte (§ 32 Abs 1 S 2 GVGA). Von dieser Möglichkeit darf der GV keinen Gebrauch machen, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Durchführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (§ 32 Abs 2 GVGA). Wird der Auftrag im Falle des § 32 Abs 1 GVGA bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats fortgesetzt, so liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor. Diese Frist ist in Abs 4 S 4 ausdrücklich gesetzlich vorgegeben. Es handelt sich insoweit um eine Verschärfung gegenüber dem früheren Recht, dass keine festen Fristen vorsah und dem GV einen Ermessensspielraum einräumte. Der GV dürfte deshalb gehalten sein, den Auftraggeber auf die sich durch den Fristablauf ergebenden kostenrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.[34]

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Der Zurücknahme steht es nach Abs 4 S 5 auch gleich, wenn ein geforderter Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim GV eingegangen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erl zu § 4 verwiesen.

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Eine Zurücknahme im kostenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber einen abgesandten Vollstreckungsauftrag vor dem Eingang beim GV (zB fernmündlich) zurücknimmt. In diesem Fall gilt der Auftrag nicht als erteilt (vgl Abs 3 S 1).

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Eine Teilrücknahme wirkt sich kostenrechtlich nur aus, wenn Amtshandlungen beantragt waren, die unterschiedliche Nummern des KV betreffen. Wenn zB eine Pfändung und Räumung beantragt war, fällt im Fall der Rücknahme des Räumungsauftrags eine Gebühr gem Nr 602 KV an, die allerdings erst fällig wird, wenn der Gesamtauftrag durchgeführt ist (vgl Erl zu § 14). Wenn hingegen zB ein Pfändungsauftrag über 2 000 € wegen zwischenzeitlich bezahlter 500 € auf 1 500 € reduziert wird, ergeben sich hieraus keine kostenrechtlichen Folgen, weil neben der Gebühr für die Pfändung nach Nr 205 KV keine Gebühr nach Nr 604 KV für die Zurücknahme zu erheben ist (§ 10 Abs 1 S 3, vgl auch Erl zu § 10 Rn 7).

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