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IX. Mehrere Vollstreckungstitel

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Der Grundsatz, dass mehrere Amtshandlungen in einem Auftragsschreiben zusammengefasst werden können, gilt nicht grenzenlos. Ein Auftraggeber, der mehrere Vollstreckungstitel gegen verschiedene, räumlich nahe beieinander wohnhafte Schuldner besitzt, könnte ansonsten auf den Gedanken verfallen, sämtliche Vollstreckungsaufträge gegen Schuldner in demselben Amtsgerichtsbezirk in einem Auftragsschreiben zusammenzufassen. Die Grenzen werden in Abs 2 gezogen. Aus der Bestimmung, dass es sich um denselben Auftrag handelt, wenn der GV gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben Titels gegen denselben Schuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass es sich nicht um denselben Auftrag handelt, wenn

die mehreren Aufträge nicht gleichzeitig erteilt werden, oder wenn
die mehreren Aufträge nicht gegen denselben Schuldner oder gegen Gesamtschuldner gerichtet sind.

In den genannten Fällen ist die Zusammenfassung der mehreren Aufträge in einem Auftragsschreiben kostenrechtlich ohne Belang.

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Umgekehrt wird auch die Frage problematisiert, ob eine „gleichzeitige“ Auftragserteilung auch dann noch vorliegt, wenn ein Auftraggeber gegen denselben Schuldner zwei Aufträge zeitlich getrennt an einem Tag erteilt. Für die Annahme, dass ein Zugang am gleichen Tag ausreicht, findet sich im Gesetz keine Stütze. Der Begriff der „Gleichzeitigkeit“ wird dort nicht näher definiert. Sprachlich muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Zugang zum selben Zeitpunkt gemeint ist.[20] Dies wäre zB gegeben, wenn beide Aufträge mit derselben Post zugehen.

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Die nach dem Inkrafttreten des neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes umstrittene Frage (vgl 11. Aufl, § 3 Rn 11), ob die gleichzeitige Vollstreckung eines Gläubigers aus mehreren Titeln gegen denselben Schuldner oder gegen Gesamtschuldner einen oder mehrere Aufträge darstellt, ist mit Art 19 OLGVertrÄndG durch eine entsprechende Ergänzung von Abs 1 S 1 dahingehend geregelt worden, dass von einem Auftrag auszugehen ist. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass es sich um mehrere Titel desselben Gläubigers handelt. Wenn ein Auftraggeber nur als Vertreter (zB als Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) gleichzeitig für mehrere Gläubiger tätig wird, handelt es sich um mehrere Aufträge entsprechend der Zahl der materiell-rechtlichen Gläubiger.[21] Das gilt sowohl für Zustellungs- als auch für Vollstreckungsaufträge.[22] Das Gleiche gilt auch, wenn das Hauptzollamt Forderungen von Sozialversicherungsträgern vollstreckt. Zwar wird durch § 252 AO das Hauptzollamt als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche fingiert, diese Fiktion bewirkt jedoch keinen Forderungsübergang vom Sozialversicherungsträger auf das Hauptzollamt. Kostenrechtlich maßgebend ist, dass der Sozialversicherungsträger materiell-rechtlich Inhaber der zu vollstreckenden Forderung bleibt. Wenn das Hauptzollamt gleichzeitig für mehrere Sozialversicherungsträger vollstreckt, richtet sich somit die Zahl der Aufträge nach der Zahl der Sozialversicherungsträger.[23]

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Anders ist die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn ein Inkassobüro oÄ materiell- rechtlich als Gläubiger anzusehen ist, weil ihm die Ansprüche abgetreten worden sind. Wenn titulierte Forderungen verschiedener Gläubiger gegen denselben Schuldner an ein Einzelunternehmen abgetreten werden und dieses hieraus nach der Titelumschreibung gleichzeitig vollstreckt, handelt es sich um einen Auftrag iSd § 3.[24]

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