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Landesjustizgesetz

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v 17.4.2018 (GVBl Schl-H, 231)

§ 84 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, sind

Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen befreit, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(gestrichen)
(gestrichen)

(2) ...

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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