Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 161
Landesjustizgesetz
Оглавлениеv 17.4.2018 (GVBl Schl-H, 231)
§ 84 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, sind
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen befreit, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. | |
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(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.