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Landesjustizkostengesetz

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v 30.6.1971 (Amtsbl Saarl, 473), zuletzt geändert durch Gesetz v 12.2.2014 (Amtsbl I Saarl, 146)

§ 4 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Gerichtsvollzieher erheben, sind befreit

1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
2. Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3. Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) ...

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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