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I. Gegenstand der Vorschrift

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Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.5.2001 neu eingeführt. Der Begriff des „Auftrags“ war früher im Gerichtsvollzieherkostenrecht nicht ausdrücklich definiert, weil er für die Berechnung der Kosten nur von untergeordneter Bedeutung war. Maßgebend war die „Amtshandlung“. Nach früherem Recht wurden für jede Amtshandlung Kosten erhoben. Bei der Erledigung mehrerer Aufträge durch dieselbe Amtshandlung wurden die Kosten nur einmal erhoben und auf die Aufträge verteilt (§ 15 aF). Dies hat sich grundlegend geändert. Auf die Zahl der Amtshandlungen kommt es nun nicht mehr an. Stattdessen ist der Auftrag Grundlage für die Berechnung von Gebühren und Auslagen (vgl die Erl zu § 10). Die Amtshandlung spielt lediglich noch bei der Ermittlung des Gebührentatbestandes eine Rolle.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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