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VIII. Mehrere Amtshandlungen

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Nach Abs 1 S 1 liegt auch dann nur ein Auftrag vor, wenn mehrere Amtshandlungen beantragt werden. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in Abs 2 S 1 Nr 2 insbesondere auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger zu bewirken hat.

Abs 1 zieht allerdings der Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen zu einem Auftrag auch Grenzen. So ist in Abs 1 S 3 bestimmt, dass die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung (einschließlich Verwertung) und die besonderen Geschäfte nach dem 4. Abschnitt KV verschiedene Aufträge sind. Auch hierbei muss allerdings wieder eine Einschränkung vorgenommen werden: Dies gilt nur, soweit in Abs 2 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Abs 2 enthält eine Aufzählung von Fällen, die bei gleichzeitiger Antragstellung als ein Auftrag zu behandeln sind. Durch das Wort „jedoch“ wird dabei verdeutlicht, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine Ausnahme von Abs 1 handelt. Die Behandlung als ein Auftrag ist insbesondere für die Berechnung des Wegegeldes und der Auslagenpauschale (Nrn 711, 716 KV) von Bedeutung, weil diese Auslagen je Auftrag nur einmal erhoben werden dürfen. Bei der Berechnung der Dokumentenpauschale (Nr 700 KV) ist die Bestimmung von Bedeutung, wenn Auslagen für mehr als 50 Seiten anzusetzen sind. Es kann hingegen zu den in Abs 2 aufgeführten Fallkonstellationen nicht davon ausgegangen werden, dass je Auftrag auch nur eine Gebühr anfällt. Für die Gebührenberechnung gilt vielmehr Folgendes:

Gleichzeitige Zustellung eines Vollstreckungstitels und Vollstreckung hieraus gegen den Zustellungsempfänger Die Gebühren für die Zustellung und die Vollstreckung sind gesondert zu erheben, weil es sich nicht um gleichartige Gebühren handelt (vgl Erl zu § 10).
Gleichzeitige Zustellung mehrerer Titel an denselben Zustellungsempfänger Es handelt sich zwar um gleichartige Gebühren, in § 10 Abs 2 S 3 Nr 1 ist jedoch als Ausnahme bestimmt, dass Zustellungsgebühren für jede Zustellung gesondert zu erheben sind.
Gleichzeitige Zustellung desselben Vollstreckungstitels an Gesamtschuldner Es handelt sich zwar um gleichartige Gebühren, die Sonderregelung in § 10 Abs 2 S 3 Nr 1, wonach für jede Zustellung die Zustellungsgebühr gesondert zu erheben ist, gilt jedoch auch für die Zustellung desselben Titels an Gesamtschuldner.
Mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben Titels gegen denselben (Vollstreckungs-)schuldner Wenn es sich um unterschiedliche Vollstreckungshandlungen handelt, sind die Gebühren gesondert zu erheben, weil sie nicht gleichartig sind. Ist der GV beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 S 1 ebenfalls mehrere Gebühren zu erheben. Im Gegensatz zur ZPO kennt das FamFG den Begriff des Vollstreckungsschuldners nicht, sondern verwendet den Begriff des „Verpflichteten“. Damit im GvKostG nicht wiederholt beide Begriffe nebeneinander verwendet werden müssen, werden in § 3 beide Begriffe unter dem Begriff „Schuldner“ zusammengefasst.
Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner In § 10 Abs 3 S 1 ist für diesen Fall bestimmt, dass die Gebühren für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben sind.
Verbindung eines Vollstreckungsauftrags mit dem Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft Die Gebühren sind gesondert zu erheben, weil sie nicht gleichartig sind.

Wegen des Zusammenwirkens der Bestimmungen des §§ 3, 10 und des Kostenverzeichnisses bei der Berechnung der Gebühren, des Wegegeldes und der Auslagenpauschale wird auch auf das Schaubild im Anhang (Rn 70) verwiesen.

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