Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 157
Landesgesetz über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz (Justizgebührenbefreiungsgesetz)
Оглавлениеv 5.10.1990 (RhldPfGVBl, 281), zuletzt geändert durch Art 4 des Gesetzes v 2.3.2017 (RhldPfGVBl, 21)
§ 1 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1. | Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben; |
2. | Gemeinden, Gemeindeverbände Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; |
3. | wissenschaftliche Hochschulen, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, die Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Akademien und Schulverbände, die die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben. |
Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
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