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Landesgesetz über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz (Justizgebührenbefreiungsgesetz)

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v 5.10.1990 (RhldPfGVBl, 281), zuletzt geändert durch Art 4 des Gesetzes v 2.3.2017 (RhldPfGVBl, 21)

§ 1 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

1. Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
2. Gemeinden, Gemeindeverbände Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3. wissenschaftliche Hochschulen, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, die Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Akademien und Schulverbände, die die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben.

Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.

(2) ...

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