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VI. Mehrere Aufträge
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Die früher vielfach als reformbedürftig kritisierte Bestimmung des § 15 aF über die Verteilung der Gebühren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge ist ersatzlos entfallen. Hieraus folgt, dass auch bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge durch dieselbe Amtshandlung die Gebühren für jeden Auftrag gesondert zu erheben sind (Ausnahme: Verwertungsgebühren nach dem 3. Abschnitt des Kostenverzeichnisses). Wegen der Verteilung der Auslagen bei mehreren Aufträgen wird auf die Erl zu § 17 verwiesen.