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II. Änderungen der Vorschrift

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Die erst zum 1.5.2001 neu geschaffene Vorschrift wurde in den Folgejahren mehrfach geändert. Die ersten umfassenden Änderungen wurden bereits im Jahr 2002 durch Art 19 OLGVertrÄndG vorgenommen. Dabei ging es im Einzelnen um Folgendes:

Die zunächst umstrittene Frage, ob die Vollstreckung aus mehreren Titeln aufgrund eines einheitlichen Auftragsschreibens einen oder mehrere Aufträge darstellt, wurde dahingehend entschieden, dass von einem Auftrag auszugehen ist.
Es wurde bestimmt, dass mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger aufgrund eines einheitlich erteilten Auftrags nur einen Auftrag bilden.
Es wurde gesetzlich klargestellt, dass der auf die Vollziehung eines Haftbefehls gerichtete Auftrag auch dann ein besonderer Auftrag ist, wenn er zugleich mit dem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft) erteilt wird.
Für den Fall, dass im sog Kombi-Verfahren der Gerichtsvollzieher in Abwesenheit des Schuldners einen Pfändungsversuch unternimmt, aber die eidesstattliche Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft) wegen der Abwesenheit des Schuldners nicht abnehmen kann, wurde bestimmt, dass der Pfändungsauftrag und der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft) als zwei Aufträge zu behandeln sind.
Für die Vorpfändung wurde bestimmt, dass alle im Rahmen einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) anfallenden Amtshandlungen einen Auftrag bilden.
Die zuvor geltende Regelung, dass es sich bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (jetzt Vermögensauskunft) nach Verhaftung kostenrechtlich um die Fortsetzung des Verfahrens und nicht um einen neuen Auftrag handelt, wurde dahingehend eingeschränkt, dass dies nur noch dann gilt, wenn der Gläubiger den Verhaftungsauftrag innerhalb der 3-Monats-Frist des Abs 4 vorlegt.
Die Kriterien für die Abgrenzung verschiedener Aufträge wurden in Abs 1 klarer herausgestellt.

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Weitere wichtige Änderungen ergaben sich aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung mWv 1.1.2013, des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mWv 1.8.2013 und des EuKoPfVODG mWv 26.11.2016. Die Änderungen sind an den in Betracht kommenden Stellen jeweils einzeln kommentiert. Der § 3 wird allgemein als kompliziert und schlecht strukturiert kritisiert. Die Bestimmung ist aus sich heraus nicht verständlich. Die diversen Änderungen in den genannten Gesetzen haben das Problem eher noch verschlimmert. Dabei muss bedacht werden, dass es bei der umfassenden Definition des Begriffs „Auftrag“ im Wesentlichen nur darum geht, ob bei mehreren Amtshandlungen ein oder mehrere Wegegelder anfallen und ob die Höchstgrenze der Auslagenpauschale Nr 716 KV den Auslagenansatz begrenzt. Die Gebühren werden – sofern nicht die Einschränkung des § 10 vorliegt – ohnehin für jede Amtshandlung gesondert erhoben. Den Aufrufen nach einer grundlegenden Vereinfachung der Regelung[1] ist der Gesetzgeber bislang nicht gefolgt.

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