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VII. Mehrere Gerichtsvollzieher

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Wenn der GV einen Auftrag wegen örtlicher Unzuständigkeit an einen anderen GV abgibt, entsteht gem Satz 2 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses keine Gebühr.

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Bei der Auslagenberechnung ist aufgrund der Bestimmung in Abs 1 S 2 zu unterscheiden, ob der übernehmende GV seinen Amtssitz in demselben oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk hat. Wird der Auftrag innerhalb des Amtsgerichtsbezirks abgegeben, sind die Kosten für den Auftrag einheitlich abzurechnen. Der abgebende GV hat in diesem Fall die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen sowie die ggf. aufgrund einer Vorschusserhebung bereits eingezogenen Beträge dem übernehmenden GV mitzuteilen (Nr 2 Abs 8 DB-GvKostG). Bei Abgabe in einen anderen Amtsgerichtsbezirk hingegen ist von zwei Aufträgen auszugehen, so dass der abgebende GV fällig gewordene Gebühren (zB für ein Auskunftsersuchen nach § 755 ZPO) und seine Auslagen (zB Auslagenpauschale sowie das Wegegeld, falls er sich bereits an Ort und Stelle begeben hatte), gesondert ansetzen darf (vgl Nr 2 Abs 8 DB-GvKostG). Die Regelung in den DB-GvKostG geht davon aus, dass auch die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit als Amtshandlung anzusehen ist, denn eine gesonderte Berechnung der Auslagen ist nach Abs 1 S 2 nur dann zulässig, wenn mehrere Amtshandlungen durch verschiedene GV erledigt werden. Eine Gebühr nach Nr 604 KV für eine nicht erledigte Amtshandlung darf der abgebende GV wegen Satz 3 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses im Fall der Weitergabe nicht ansetzen.

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Nach der GVO ist es zulässig, dass ein Auftrag auch dann durch denselben GV erledigt wird, wenn der GV zur Durchführung des Auftrags in mehreren GV-Bezirken tätig werden muss. Dies gilt uneingeschränkt für den Landgerichtsbezirk. Zur Fortsetzung einer bereits begonnenen Amtshandlung darf der GV auch den Landgerichtsbezirk – sogar über die Grenze des Bundeslandes hinaus – überschreiten (vgl § 18 GVO). Im Interesse einer nachdrücklichen Vollstreckung soll verhindert werden, dass der GV seine Tätigkeit abbrechen und den Auftrag weitergeben muss. Gleichwohl wird eine Weitergabe des Auftrags in Betracht kommen, wenn zB Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner vorzunehmen sind, die in unterschiedlichen GV-Bezirken wohnhaft sind. Das Gesetz unterscheidet auch in diesem Fall, ob die beteiligten GV ihren Amtssitz in demselben oder in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken haben. Im letzteren Fall rechnen nach Abs 1 S 2 beide GV gesondert ab, als ob sie gesonderte Aufträge erhalten hätten.

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Wenn mehrere GV eines Amtsgerichtsbezirks tätig werden, muss einheitlich so abgerechnet werden, als ob nur einer tätig geworden wäre. Das hat zB zur Folge, dass nur ein Wegegeld angesetzt werden darf, und zwar das des längsten Weges (vgl Abs 2 S 2 der Anmerkung zu Nr 711 KV). Nach § 5 Abs 1 S 1 ist für die Kostenerhebung derjenige zuständig, der als letzter mit der Sache befasst wird. Das kann aus Sicht des abgebenden GV zu einem unbilligen Ergebnis führen, wenn er einen Großteil der Arbeit zu leisten hat und hierfür weder Gebühren noch Auslagen ansetzen soll. Das Problem hat aufgrund der mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung neu geschaffenen Möglichkeit der Einholung von Auskünften zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) erheblich an Bedeutung gewonnen. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung erhöhen die Zahl der Auftragsabgaben. Hinzu kommt, dass dem abgebenden GV durch die Aufenthaltsermittlung Auslagen entstehen. Da es sich bei der Aufenthaltsermittlung jedoch nicht um einen besonderen Auftrag handelt (vgl hierzu Rn 10), kann der abgebende GV weder die entstandene Gebühr nach Nrn 440, 441 KV noch die durch die Auskunftseinholung angefallenen Auslagen ansetzen. Er hat diese Kosten vielmehr dem übernehmenden GV zur Einziehung mitzuteilen (vgl Nr 2 Abs 8 S 2 DB-GvKostG).

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Bislang ist davon ausgegangen worden, dass dieses auf den ersten Blick unangemessene Ergebnis dadurch zu rechtfertigen ist, dass die Fälle der Bevorzugung und Benachteiligung sich langfristig ausgleichen. Ob diese Betrachtung zutreffend ist, erscheint fraglich. Als Alternative kommen folgende zwei Lösungswege in Betracht:

1. Die beteiligten GV teilen die Kosteneinnahme nach dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit untereinander auf. Eine derartige Teilung ist nach den geltenden Bestimmungen zwar nicht vorgeschrieben, aber auch nicht untersagt.
2. Der abgebende GV erhebt zuvor einen Vorschuss. Eine Vorschussanforderung ist kein Kostenansatz, so dass die einschränkende Regelung des § 5 hierfür nicht gilt. Soweit der Vorschuss die bis zum Zeitpunkt der Abgabe entstandenen Gebühren und Auslagen nicht übersteigt, dürfte der GV nicht gehalten sein, den Vorschuss weiterzuleiten. Bei den Auslagen ist eine Verrechnung mit dem Vorschuss schon deshalb ohne weiteres möglich, weil Auslagen sofort fällig werden (§ 14 Satz 2). Eine Verrechnung mit bereits entstandenen Gebühren erscheint ebenfalls bedenkenfrei, wenn dem übernehmenden GV die Verrechnung für den späteren Kostenansatz mitgeteilt wird. Die durch Abrechnung des Vorschusses eingezogenen Gebühren und Auslagen sind dem übernehmenden GV gem Nr 2 Abs 8 S 4 DB-GvKostG mitzuteilen.
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