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V. Bedingte Aufträge
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Der Gläubiger hat bei der Kombination von Aufträgen weitgehende Gestaltungsspielräume. Er kann bei der Beantragung mehrerer Maßnahmen eine Reihenfolge in der Form vorgeben, dass die weiteren Aufträge hilfsweise nur für den Fall gestellt werden, dass der vorangegangene erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Zwar handelt es sich bei Vollstreckungsaufträgen um Prozesshandlungen, die grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, eine Ausnahme besteht aber bei sog. innerprozessualen Bedingungen. Dabei handelt es sich um die Abhängigmachung von Umständen, die dem GV innerhalb des Verfahrens sicher zur Kenntnis gelangen.[14] Das GvKostG enthält abgesehen von den in Abs 2 S 2 besonders geregelten Fällen (vgl hierzu Rn 18 und 24) keine konkreten Regelungen für die Behandlung bedingter Aufträge.
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Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt (vgl Nr 2 Abs 2 DB-GvKostG). Daraus ergeben sich kostenrechtliche Folgen. In den Fällen des Abs 2 Nr 3 handelt es sich nur dann um denselben Auftrag, wenn der GV gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Wenn ein unbedingter Auftrag mit einem bedingten Auftrag verbunden wird, fehlt es an der Voraussetzung der Gleichzeitigkeit, so dass kostenrechtlich von zwei Aufträgen auszugehen ist. Wegegeld und Auslagenpauschale sind in diesem Fall gesondert zu erheben und die Einschränkung des § 10 Abs 1 S 1, wonach bei der Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben werden darf, greift nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bedingung auch eintritt. Anderenfalls gilt der Auftrag als nicht erteilt, so dass für den bedingten Auftrag weder Gebühren noch Auslagen zu erheben sind (zum sog kombinierten Verfahren vgl Rn 48–55).
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Beispiel:
Der GV wird mit der Pfändung und für den Fall der Ermittlung einer pfändbaren Forderung mit der Fertigung und Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung gem § 845 ZPO beauftragt. Bei der Vorpfändung handelt es sich um einen bedingten Auftrag, denn der Auftrag wird unter der Bedingung erteilt, dass der GV einen pfändbaren Anspruch ermittelt.[15]
Fall A: Der Pfändungsversuch bleibt erfolglos, eine pfändbare Forderung wird nicht ermittelt.
Für den Pfändungsversuch entsteht eine Gebühr gem Nr 604 KV nebst Auslagen, für den Vorpfändungsauftrag sind weder Gebühren[16] noch Auslagen anzusetzen.
Fall B: Der Pfändungsversuch bleibt erfolglos, ein Arbeitgeber wird ermittelt.
Für den Pfändungsversuch sind Kosten wie im Fall A zu erheben, für die Vorpfändung entstehen zusätzlich die Gebühren nach Nrn 200, 100/101 KV nebst Auslagenpauschale und Wegegeld (falls der GV die Vorpfändungsbenachrichtigung persönlich zustellt).
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Ein besonderer Fall des bedingten Auftrags ist das sog. kombinierte Verfahren, bei dem der Gläubiger mit dem Vollstreckungsauftrag zugleich auch einen Auftrag auf sofortige Abnahme der Vermögensauskunft für den Fall erteilt, dass der Schuldner nicht zahlt und die Vollstreckung erfolglos verläuft. Für diesen Fall des bedingten Auftrags ist in Abs 3 S 2 bestimmt, dass der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt gilt, sobald die Voraussetzungen für die Abnahme nach § 807 Abs 1 ZPO vorliegen. Aus dieser Regelung ist teilweise der unzutreffende Umkehrschluss gezogen worden, dass andere bedingte Aufträge bereits mit Auftragseingang als erteilt gelten. Dieser Umkehrschluss ist deshalb fehlerhaft, weil er die Regelungszusammenhänge des § 3 verkennt. Die Regelung in Abs 3 S 2 wurde getroffen, weil Abs 2 S 2 Nr 1 für das Kombi-Verfahren abweichend von den Grundsätzen über bedingte Aufträge die Gleichzeitigkeit von Vollstreckungsauftrag und Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft fingiert. Diese Fiktion wurde getroffen, damit für das Kombi-Verfahren Wegegeld und Auslagenpauschale nur einmal anfallen. Sie hätte allerdings auch zur Folge gehabt, dass bei erfolgreicher Pfändung für das dann nicht erforderliche Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Gebühr gem Nr 604 KV anfallen würde. Diese Folge des Abs 2 S 2 Nr 1 wird durch Abs 3 S 2 wieder beseitigt. Weitergehende Schlüsse können aus der Bestimmung nicht hergeleitet werden.
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Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung ist als neue Form der Auftragserteilung hinzugekommen, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Abnahme der Vermögensauskunft und für den Fall, dass sich aufgrund der Vermögensauskunft Anhaltspunkte für pfändbares Vermögen ergeben, die anschließende Vollstreckung zu beantragen. In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Pfändungsauftrag in diesem Fall bedingt oder unbedingt gestellt ist. Kessel DGVZ 2012, 214 vertritt die Auffassung, dass bei der beschriebenen Fallkonstellation von einem unbedingten Vollstreckungsauftrag auszugehen sei, mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Vollstreckung erfolgt, zusätzlich eine Gebühr gem Nr 604 KV anzusetzen wäre. Die Gründe von Kessel können nicht überzeugen. Der Gläubiger hat bei dieser Fallkonstellation deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Pfändungsversuch nicht uneingeschränkt, sondern nur im Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten für pfändbares Vermögen wünscht. Es ist zwar richtig, dass – wie Kessel ausführt – die Prüfung, ob eine Pfändung vorzunehmen ist, nicht im Verfahren der Vermögensauskunft, sondern im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Dies steht jedoch der Annahme eines bedingten Auftrages nicht entgegen. Die Bedingung tritt bereits ein, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis Anhaltspunkte für eine Pfändung ergeben. Ob diese Pfändung dann tatsächlich auch erfolgreich ist, ergibt sich in der Tat erst im anschließenden Vollstreckungsverfahren. Würde davon ausgegangen, dass die beiden Aufträge nicht mit einer Bedingung verbunden, sondern kumulativ erteilt sind, müsste der GV auch dann, wenn sich aus der Vermögensauskunft keine beweglichen pfändbaren Sachen ergeben, einen Pfändungsversuch beim Schuldner vornehmen.[17]
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Aus den vorgenannten Gründen muss eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden. Wenn der Schuldner Angaben im Vermögensverzeichnis macht, die für die Prüfung der Pfändbarkeit in Betracht kommen, ist die Bedingung für die Erteilung des Pfändungsauftrags unabhängig davon erfüllt, ob es später tatsächlich zu einer Pfändung kommt. In diesem Fall entsteht bei unterbleibender Pfändung die Nichterledigungsgebühr KV 604. Wenn der Schuldner hingegen keinerlei Sachen angibt, ist die Prüfung einer Pfändbarkeit schlichtweg nicht möglich, so dass die Bedingung für den Pfändungsauftrag nicht eintritt, mit der Folge, dass hierfür auch keine Gebühr KV 604 erhoben werden kann.[18]
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Soweit teilweise in der Literatur angenommen wird, dass auch die Einholung von Fremdauskünften nach den § 755, § 802l ZPO als bedingter Auftrag anzusehen wäre,[19] stand die Klassifizierung der Fremdauskünfte als Nebengeschäft (vgl Rn 14) bislang entgegen. Für die Fälle des § 802l Abs 1 ZPO kommt bei Annahme eines eigenständigen Auftrags aufgrund der Rechtsprechung des BGH (vgl Rn 12) folgerichtig auch die Möglichkeit einer bedingten Antragstellung in Betracht.