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III. Begriff des „Auftrags“

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Bei dem Auftrag, der dem GV erteilt wird, ist nicht an den Auftrag im Sinne der §§ 662 ff BGB gedacht, sondern an einen Auftrag eigener Art, der zutreffender als „Antrag“ bezeichnet werden könnte. Das folgt daraus, dass der GV zu der Partei, die ihm den „Auftrag“ erteilt, nicht in ein privates Rechtsverhältnis, sondern in eine öffentlich- rechtliche Stellung tritt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird deshalb auch oftmals der Begriff „Antrag“ verwendet. Der Gesetzgeber ist gleichwohl bei der Bezeichnung „Auftrag“ geblieben. Nach § 1 der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV – vom 28.9.2015 (BGBl I, S 1586), geändert durch Art 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl I, S 2591) sind Aufträge zur Vollstreckung von Geldforderungen an GV unter Verwendung des nach § 5 GVFV verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Von dem Vordruckzwang ausgenommen sind Aufträge, die ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt haben und Aufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Abs 2 GVFV).

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Andere als die in der Verordnung genannten Aufträge bedürfen keiner besonderen Form (§ 4 S 1 GVGA). Sie können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Wird ein Vollstreckungsauftrag (§ 31 GVGA) schriftlich erteilt, muss er nach hM vom Gläubiger oder dessen Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein. Diese Formstrenge soll Zweifel an der Person des Auftraggebers und am Inhalt des Vollstreckungsauftrags möglichst verhindern im Interesse des Auftraggebers und besonders auch zum Schutz des GV. Einen Auftrag, der in Maschinenschrift unterzeichnet ist oder einen Faksimileaufdruck der Unterschrift trägt, kann der GV ablehnen. Es ist einem ausdrücklich erteilten Auftrag in der Regel gleichzusetzen, wenn die Schriftstücke, die sich auf den Auftrag beziehen, in dem Abholfach des GV in der Geschäftsstelle oder in der Verteilungsstelle für GV-Aufträge niedergelegt werden. Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen (§ 4 S 4 GVGA).

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Zur Entgegennahme von Aufträgen auf elektronischem Wege haben die Länder eigene Bestimmungen zu erlassen. Allgemein für alle Länder ist in § 30 Abs 2 S 5 GVO geregelt, dass der GV mindestens ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten hat.

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Im Zusammenhang mit der nach dem Inkrafttreten des GvKostG zunächst umstrittenen Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Übersendung mehrerer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner um einen oder mehrere Aufträge handelt, ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Begriff des „Auftrags“ nach § 3 mit dem Vollstreckungsauftrag im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts gleichgesetzt werden könne. Diese Frage hat angesichts der Fülle der in § 3 getroffenen Sonderregelungen kaum Bedeutung. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass § 3 eine eigenständige kostenrechtliche Definition des Auftragsbegriffs enthält. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die aufgetretenen Streit- und Zweifelsfälle durch Änderungen des § 3 ausdrücklich gesetzlich geregelt. Da es sich bei § 3 um eine Spezialregelung für das Kostenrecht handelt, ist es umgekehrt allerdings auch nicht zwingend, die Auftragsdefinition des § 3 in andere Bereiche zu übernehmen. So sind zB die Landesjustizverwaltungen durchaus befugt, bei der Eintragung von Aufträgen für die Registerführung Regelungen zu treffen, die von § 3 abweichen, wenn dies für sinnvoll erachtet wird.

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Zur Abgrenzung des Auftragsbegriffs wurden durch Art 19 OLGVertrÄndG zusätzliche Klarstellungen in Abs 1 vorgenommen. So wurde ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass es sich bei Zustellung und Vollstreckung grundsätzlich um verschiedene Aufträge handelt (soweit nicht die Ausnahmefälle des Abs 2 gegeben sind) und dass es sich bei der Erledigung von Nebengeschäften nicht um die Durchführung eines besonderen Auftrags handelt; zu den Nebengeschäften vgl nachstehend Rn 10 ff.

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Nach Abs 3 S 1 ist der Auftrag erteilt, wenn er dem GV oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Die Vorschrift hat vor allem für das in § 18§ 19 geregelte Übergangsrecht Bedeutung, ist aber auch für die Gebührenberechnung von Belang. Ein Gebührenansatz setzt voraus, dass ein Auftrag erteilt ist. Der GV darf deshalb keine Gebühr nach Nr 604 KV für eine nicht erledigte Amtshandlung ansetzen, wenn der Auftrag noch vor einer wirksamen Erteilung wieder zurückgenommen wird.[2]

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