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XV. Auftrag zur Vollziehung des Haftbefehls

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Schon nach dem Inkrafttreten des GvKostG war in Nr 2 Abs 6 S 2 DB-GvKostG klargestellt worden, dass es sich bei dem Auftrag zur Verhaftung nicht um einen Teil des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft handelt, sondern um einen gesonderten Auftrag. Dies ist in Art 19 OLGVertrÄndG durch die Anfügung eines neuen S 4 in Abs 1 ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.

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Bereits mit dem Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann für den Fall des Erlasses eines Haftbefehls durch das Amtsgericht ein Antrag auf Verhaftung des Schuldners gestellt werden. Ein derart bedingter Auftrag ist zulässig,[33] vgl auch Rn. 21. Das verbindliche Antragsformular für GV-Aufträge sieht eine entsprechende Auftragskombination ausdrücklich vor. Fraglich erscheint allerdings, wann der (bedingte) Verhaftungsauftrag mit den daraus resultierenden kostenrechtlichen Folgen als erteilt gilt. Die Rechtsprechung äußert sich hierzu nicht. Mroß DGVZ 2018 S 167 vertritt die Auffassung, dass der Bedingungseintritt bereits zu dem Zeitpunkt gegeben ist, an dem der GV die Vermögensauskunftsakten dem Vollstreckungsgericht zum Erlass des Haftbefehls vorlegt. Dieser Auffassung ist aber entgegen zu halten, dass nach Nr 2 Abs 2 S 1 DB-GvKostG bei bedingt erteilten Aufträgen der Auftrag erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt gilt. Insofern formuliert das LG Stuttgart aaO eindeutig wie folgt: „Der Verhaftungsauftrag ist der Sache nach abhängig davon, dass das Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl erlässt.“ Die anderen Gerichte äußern sich ähnlich. Der Eintritt der Bedingung ist somit der Erlass des Haftbefehls, nicht aber die Vorlage der Akten beim Vollstreckungsgericht. Zum praktischen Ablauf sieht der amtliche Vordruck die Möglichkeit vor, dass der Gläubiger das für den Erlass des Haftbefehls zuständige Amtsgericht um Weiterleitung des Haftbefehls an den zuständigen GV bitten kann. Mit dem Eingang erhält der GV vom Eintritt der Bedingung Kenntnis, so dass dann der Auftrag als erteilt gilt. Wenn hingegen der GV die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls für gegeben hält und die Akten dem Vollstreckungsgericht vorlegt, dieses dann aber – aus welchen Gründen auch immer – keinen Haftbefehl erlässt, ist die Bedingung nicht eingetreten, so dass ein kostenpflichtiger Verhaftungsauftrag dann nicht vorliegt.

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