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XI. Gesamtschuldner
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Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so werden die Zustellgebühren (1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses) sowie die Gebühren für die Vorpfändung (Nr 200 KV), die Pfändung (Nr 205 KV), die Abnahme der Vermögensauskunft (Nr 260 KV) und die Verhaftung (Nr 270 KV) für jeden Gesamtschuldner gesondert erhoben (§ 10 Abs 2, 3). Das Gleiche gilt für die entsprechende Nicht-Erledigungsgebühr nach dem 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses. Andere Gebühren dürfen nur einmal angesetzt werden (vgl Erl zu § 10 Rn 20). Auslagen (insbes Wegegeld und Auslagenpauschale) dürfen ebenfalls nur einmal angesetzt werden.
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Wohnen Gesamtschuldner in Hausgemeinschaft (zB Eheleute, Eltern und Kinder, Geschwister) und beschränkt sich der GV deshalb auf die Aufnahme eines Protokolls, so ist der Ansatz nur einer Gebühr aus diesem Anlass nicht vertretbar. Für den Gebührenansatz ist nicht die Zahl der aufgenommenen Protokolle, sondern die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs 3 maßgebend.
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Wegen der Kostenberechnung bei Anteilshaftung wird auf die Rn 43 zu Nr 205 KV verwiesen.