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XII. Vorpfändung

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Die Definition des Begriffs „Auftrag“ bereitete nach der Reform des GV-Kostenrechts bei der Berechnung der Kosten für die Anfertigung und Zustellung der Vorpfändungsbenachrichtigung erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, wenn sich die Vorpfändungsbenachrichtigung gegen mehrere Drittschuldner richtet. Die Landesjustizverwaltungen hatten in Nr 2 Abs 5 DB-GvKostG vorgegeben, dass es sich bei der Zustellung der Vorpfändungsbenachrichtigung an mehrere Drittschuldner um mehrere Aufträge handelt. Die Zustellung an Drittschuldner und Schuldner sollte hingegen nur ein einheitlicher Auftrag sein, ohne dass dies allerdings in den DB-GvKostG ausdrücklich gesagt wurde. Bei der Anfertigung der Vorpfändungsbenachrichtigung hing das Vorliegen von einem oder mehreren Aufträgen u.a. davon ab, ob unterschiedliche Pfändungsvorschriften betroffen waren (vgl 11. Aufl, § 3 Rn 15, 17). Mit Art 19 OLGVertrÄndG wurde in Abs 2 neu geregelt, dass es sich bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs 1 ZPO um denselben Auftrag handelt.[27] Für den Gerichtsvollzieher ergeben sich hierdurch bei der Gebührenberechnung kaum Unterschiede, weil er nach § 10 Abs 2 S 3 Nr 1 auch künftig für jede Zustellung eine gesonderte Zustellgebühr zu erheben hat. Auch das Wegegeld ist weiterhin für jede Zustellung zu erheben, sofern ein Weg zurückgelegt wird. Mit der Änderung des § 3 wurde zugleich in Abs 4 der Anmerkung zu Nr 711 KV ausdrücklich bestimmt, dass das Wegegeld im Fall der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben werden darf. Bei der Auslagenpauschale nach Nr 716 KV ergibt sich allerdings durch die Regelung die Einschränkung, dass sie insgesamt nur einmal anfällt.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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