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XVIII. Hinderungsgründe bei der Durchführung

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Neben den Fällen der tatsächlichen oder fingierten Auftragsrücknahme gilt ein Auftrag auch dann als durchgeführt, wenn seiner Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Welche Hinderungsgründe dies sind, ist unerheblich. Die Formulierung ist weiter gefasst als in der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt, wonach der Ansatz der dort aufgeführten Gebühren davon abhängt, dass die Hinderungsgründe weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind. Die unterschiedliche Formulierung ist darauf zurückzuführen, dass Abs 4 nicht für die Beurteilung des Anfalls einer Gebühr, sondern nur für die Ermittlung des Zeitpunkts der Beendigung des Auftrags von Bedeutung ist.

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Ein Hinderungsgrund iSv Abs 4 S 1 ist auch gegeben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder nicht auffindbar ist (vgl Nr 2 Abs 1 S 3 DB-GvKostG), sofern der Gläubiger in seinem Auftrag nicht zugleich im Ersuchen um Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gem § 755 ZPO gestellt hat. Wenn der GV die Vollstreckungsunterlagen mit dem Hinweis „unbekannt verzogen“ zurückschickt und der Gläubiger daraufhin eine neue Adresse ermittelt und mitteilt, liegen dementsprechend zwei Aufträge vor.[35] Die Angabe der zutreffenden Anschrift liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Dabei ist es unerheblich, ob der GV den Auftrag sofort zurückgibt, weil ihm bereits aus anderen Vorgängen bekannt ist, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar ist oder ob er erst an Ort und Stelle feststellt, dass der Schuldner nicht zu ermitteln ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anschrift des Schuldners so genau anzugeben, dass der GV die Wohnung des Schuldners ohne besondere Schwierigkeiten findet. Der GV ist nicht gehalten, ohne besonderen Auftrag die Wohnung des Schuldners umständlich und zeitraubend zu ermitteln. Unschwierige Ermittlungen kann der GV aber nicht ablehnen, zB die Erkundigung beim Nachbarn oder Hausmeister einer Wohnanlage.

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Für die Behandlung von unvollständigen oder fehlerhaften Aufträgen enthält Nr 2 Abs 1 S 1 DB-GvKostG nähere Behandlungshinweise. Soweit der Mangel behebbar ist, kann nicht ohne weiteres von einem Durchführungshindernis ausgegangen werden. Der Auftrag ist vielmehr mit dem Hinweis an den Auftraggeber zurückzuschicken, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten sei, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht werde. Wird ein derartiger Hinweis erteilt und der Mangel nicht fristgerecht behoben, so gilt der Auftrag als durchgeführt mit den sich daraus ergebenden kostenrechtlichen Konsequenzen.[36] Der GV wird allerdings auf Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen auch Fristverlängerungen gewähren dürfen.

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Fraglich war zunächst, ob das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher eV-Verfahren) iSv Abs 4 S 1 als durchgeführt gilt, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt und deswegen Haftbefehl ergeht. Die Landesjustizverwaltungen hatten diese Frage in Nr 2 Abs 6 S 1 DB-GvKostG dahingehend beantwortet, dass das Verfahren nicht als durchgeführt gilt und sich nach der Verhaftung fortsetzt. Die Umsetzung dieser Regelung in die Praxis war wegen der möglichen langen Fristen nicht unproblematisch. Der Gesetzgeber hat in dieser Frage einen sinnvollen Kompromiss gefunden. Nach dem mit Art 19 OLGVertrÄndG neu eingefügten Satz 3 in Abs 4 ist von einem neuen Auftrag auszugehen, wenn der Gläubiger den Verhaftungsauftrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten vorlegt. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der GV dem Gläubiger mitgeteilt hat, dass ein Haftbefehl erforderlich ist. Wenn der Gläubiger mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zugleich bereits einen Haftbefehlsantrag gestellt hat, ist der Tag maßgebend, an dem der GV den Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht weiterleitet. Zur Kostenberechnung in den Fällen des Abs 4 bei Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vgl im Einzelnen Nr IX (Rn 35 ff) der Erl zu Nr 260 KV.

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Eine weitere Sonderregelung enthält Abs 4 S 2 für den Fall, dass der GV zum Zweck der Wohnungsdurchsuchung oder zur Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen eine richterliche Anordnung benötigt. Nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl Rn 65) wäre der Auftrag mit der Anforderung der richterlichen Anordnung als durchgeführt anzusehen. Dies wäre aus Sicht des Auftraggebers eine unbillige Härte. Deshalb bestimmt Abs 4 S 2, dass der Auftrag nicht als durchgeführt gilt, wenn die richterliche Anordnung dem GV innerhalb einer Frist von drei Monaten zugeht. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats. Es kommt demzufolge nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Auftraggeber an. Sendet der GV die Aufforderung am 30.6. ab, so endet die Frist mit Ablauf des 30.9. Bei Absendung am 1.7. endet die Frist mit Ablauf des 31.10. Bei der Fristberechnung dürften die Bestimmungen des § 222 ZPO entsprechend heranzuziehen sein. Fällt also der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

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