Читать книгу Verteidigung im Ermittlungsverfahren - Jens Bosbach - Страница 13
Anmerkungen
ОглавлениеSoweit besteht Einigkeit. Im Einzelnen ist jedoch noch vieles ungeklärt. Vgl. dazu Lüderssen FS Dünnebier, 269 ff.; LR-Lüderssen/Jahn vor § 137, Rn. 33 ff.; Rieß Das Selbstbestimmungsrecht des Mandanten, in: Mandant und Verteidiger, S. 1 ff.
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt Einl. 76 m.w.N.
Vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH StV 1985, 397; BGH NStZ 1997, 398.
BGH StV 2007, 450, 451 m. Anm Roxin (JR 2008, 16).
BGH a.a.O.; vgl. auch BGH NStZ-RR 2012, 49.
Eingehend Beulke Der Verteidiger im Strafverfahren. Aus der Zeit danach u. a. Augstein NStZ 1981, 52 ff.; Eschen StV 1981, 365 ff.; Temming StV 1982, 539 ff.; LR-Lüderssen/Jahn vor § 137, Rn. 33 ff.; Paulus NStZ 1992, 305 ff.
KK-Laufhütte vor § 137, Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137, Rn. 1; Dahs Rn. 11; Vehling StV 1992, 86, 88; Schriftenreihe der Bundesrechtsanwaltskammer Bd. 8, Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Thesen zur Strafverteidigung, 1992, These 9; siehe auch BGHSt 13, 337, 343; differenzierend LR-Lüderssen vor § 137, Rn. 33 ff.
Vgl. hierzu tiefergehend Müller NJW 2009, 3745 ff.; Pfister StV 2009, 550 ff.; Beulke StV 2009, 554 ff.; Salditt AnwBl. 2009, 805 ff.
Vom 1.8.1959, zuletzt geändert am 9.3.2000 (BGBl. I, S. 182, 190).
BRAK-Mitt. 1996, S. 241 ff.; In Kraft (mit Ausnahme des § 21 Abs. 2) seit 11.3.1997 (BRAK-Mitt. 1997, S. 81). Neue Fassung vom 22.3.1999 (BRAK-Mitt. 1999, 123 ff.).
Zum früheren Rechtszustand vgl. 4. Aufl., Rn. 3 mit Nachweisen in den Fn. 17-22.
Richtlinien gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (a. F.), festgestellt von der Bundesrechtsanwaltskammer am 21.6.1973, Stand: 1.2.1987.
Gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Kammervorstand, „die Mitglieder der Kammern in Berufspflichten zu beraten und zu belehren“.
Die Thesen zur Strafverteidigung wurden von der Bundesrechtsanwaltskammer im Jahr 1992 festgelegt und betreffen in Teilen auch das Ermittlungsverfahren. Momentan überarbeitet der Strafrechtsauschuss der Bundesrechtsanwaltskammer diese Thesen, weshalb in der Zukunft mit einigen Ergänzungen und Neuerungen zu rechnen ist. Dies sollte im Blick behalten werden. Nach den Worten der Herausgeber dieser Thesen können sie in vielen Situationen als Orientierungshilfe dienen, wenngleich Sie keinen Gesetzescharakter besitzen. Sie sind vielmehr als spezielle Auslegungshilfen für das Verhalten des Strafverteidigers im Rahmen der Berufsordnung zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Thesen bedeutet nicht gleichzeitig auch ein Verstoß gegen berufsrechtliche oder strafprozessuale Regelungen; vgl. Schriftenreihe der Bundesrechtsanwaltskammer Bd. 8, Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Thesen zur Strafverteidigung, 1992.