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3. Berufsrechtliche Grundsätze
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Hat der Verteidiger festgestellt, dass der zukünftige Mandant bereits verteidigt ist und entschließt er sich zur Mandatsübernahme, muss er § 15 BORA beachten.
§ 15 BORA (Mandatswechsel) lautet:
(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.
(2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt, hat diesen unverzüglich über die Mandatsübernahme zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt nur beratend tätig wird.
Danach gilt: Will er neben dem bisherigen Verteidiger tätig werden, so hat er diesen unverzüglich zu unterrichten (Abs. 2). Will er anstelle des bisherigen Verteidigers tätig werden, „hat er sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird“ (Abs. 1). Im Unterschied zur früheren Rechtslage[36] ist nicht Voraussetzung der Mandatsübernahme die Beendigung des früheren Auftragsverhältnisses und schon gar nicht die Kenntnis des Verteidigers von der Beendigung. Es empfiehlt sich jedoch für den (neuen) Verteidiger, sich hierüber möglichst schnell Klarheit zu verschaffen.
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Denn die „Wegnahme“ eines Mandats kann zu Problemen führen: § 137 Abs. 1 S. 2 StPO; Zustellungsbevollmächtigung; Benachrichtigungspflichten etc. Der Verteidiger vereinfacht die Lage, wenn er als allererstes zum Telefonhörer greift und mit dem Kollegen spricht. Das Gespräch verläuft zwar oft eisig. Aber es stellt die notwendigen Informationen auf dem schnellsten Weg sicher.
Der neue Verteidiger wird von dem bisherigen Verteidiger ggf. zu hören bekommen, man sei mit der Mandatsübernahme einverstanden, wenn der Mandant die Kosten bezahlt habe. Darauf braucht sich der Verteidiger nicht einzulassen. Denn schon § 15 BORA verlangt weder das Einverständnis des bisherigen Verteidigers, noch die Bezahlung seiner Gebühren.[37] Der seriöse Verteidiger sollte aber trotzdem den Mandanten anhalten, das Honorar seines bisherigen Verteidigers umgehend zu zahlen.
Erreicht der neue Verteidiger den bisherigen Verteidiger telefonisch nicht, ist das nachfolgende Schreiben angebracht. Hat der potenzielle Mandant noch nicht gekündigt, ist er auf die entsprechenden Voraussetzungen hinzuweisen. Im Unterschied zum früheren Recht kann der neue Verteidiger im Namen seines Mandanten dem Kollegen den Auftrag kündigen.[38]
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Muster 1
Dr. Karl Robertus
– Rechtsanwalt –
67655 Kaiserslautern, den 2.7.2010
Pfalzstraße 14
Herrn Rechtsanwalt
Friedhelm Meier
Burgweg 3
69117 Heidelberg
Betr.: Strafsache Toni Reiser
Sehr geehrter Herr Kollege Meier,
in vorbezeichneter Angelegenheit hat mich am 1.7.2010 Herr Toni Reiser aufgesucht und mich gebeten, ihn in dem gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern anhängigen Ermittlungsverfahren (Az.: 12 JS 3456/10) zu verteidigen.
Auf entsprechendes Befragen hat er mir erklärt, bisher durch Sie verteidigt worden zu sein. Er habe das Mandat jedoch bereits schriftlich gekündigt. Ich gehe daher davon aus, dass einer Übernahme des Mandats durch mich Ihrerseits keine Bedenken entgegenstehen und bitte anderenfalls um Nachricht.[39]
Für eine entsprechende Bestätigung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt
Möchte der (potenzielle) neue Mandant nur eine Beratung, gelten nach § 15 Abs. 3 BORA die vorstehenden Grundsätze nicht. Der Verteidiger sollte allerdings hellhörig werden, wenn er „hinter dem Rücken“ des Kollegen Rat erteilen soll; zumal dieser Rat meistens in eine Beurteilung/Bewertung der Tätigkeit des Kollegen mündet.
Teil 1 Die Übernahme des Mandats › II › 4. Das Institut der Pflichtverteidigung