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1.9 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – SGB VIII

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Das KJHG trat am 3. Oktober 1990 in den damals neuen ostdeutschen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft. Die vorgezogene Inkraftsetzung in den ostdeutschen Bundesländern war dem Umstand geschuldet, dass es nach Auflösung der DDR (und ihrer Gesetze) und ihrem Beitritt zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1991 keinen Sinn gemacht hätte, das alte JWG dort noch für weniger als drei Monate in Kraft zu setzen und es dann gleich wieder durch das KJHG abzulösen.

Das KJHG ist ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln. Der erste dieser 24 Artikel ist das »SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe«. Die anderen 23 Artikel enthielten Übergangsvorschriften und Änderungen in anderen Gesetzen (z. B. BGB und JGG), die in Sprache und Inhalt dem neuen SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe angepasst werden mussten (Struck 2016, 666). Die begriffliche Erweiterung auf Kinder- und Jugendhilfe erfolgte, weil sich im Laufe der Zeit mehr und mehr ein engerer Sprachgebrauch des Begriffs »Jugend« für die 14- bis 18-Jährigen (und nicht für Minderjährige insgesamt) herausgebildet hatte und deutlich gemacht werden sollte, dass das Gesetz sich auf alle Minderjährigen bezieht. Ganz präzise ist diese Formulierung allerdings nicht, da der Begriff der jungen Volljährigen, auf die sich eine Reihe von Regelungen des Gesetzes ebenfalls beziehen, keine Berücksichtigung findet. Das SGB VIII selbst nimmt in § 7 eine Definition und Abgrenzung der altersgruppenbezogenen Definitionen vor und bezeichnet als Oberbegriff alle Menschen unter 27 Jahre als »junge Menschen«.

Kinder- und Jugendhilfe

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