Читать книгу Von den Einrichtungen der Klöster - Johannes Cassianus - Страница 31

15. Die Bescheidenheit gebietet, daß ein Jeder nach Schluß des Gebetes in seine Zelle zurückkehre, und wer anders handelt, setzt sich dem Tadel aus.

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Sind die Psalmen zu Ende, und ist die oben erwähnte tägliche Versammlung geschlossen, so wagt es Keiner von ihnen, auch nur kurze Zeit zurückzubleiben oder mit einem Andern zu reden; aber auch den ganzen Tag hindurch erlaubt sich Keiner seine Zelle oder seine Arbeit, die er in derselben zu verrichten gewohnt ist, zu verlassen ausser Jenen, die zur pflichtgemäßen Verrichtung irgend welcher nothwendigen Arbeit aufgefordert worden sind. Wenn sie diese auswärts verrichten, so muß jede Unterredung zwischen ihnen unterbleiben; sie müssen aber das aufgetragene Werk so verrichten, daß sie dabei einen Psalm oder eine Schriftstelle aus dem Gedächtniß hersagen, auf daß nicht nur nicht zu schädlichen Komplotten und sündhaften Plänen, sondern nicht einmal zu müßigen Gesprächen irgendwie Zeit oder Gelegenheit geboten sei, indem Mund und Herz durch die geistliche Betrachtung in gleicher Weise stets beschäftigt sind. Deßhalb wird mit der größten Strenge darauf geachtet, daß Keiner, besonders von den Jüngeren, betroffen werde, wie er mit einem Anderen nur einen Augenblick zusammensteht oder irgend wohin geht oder nur einen Händedruck wechselt. Wenn aber Einer sich irgendwie gegen diese Regel vergangen hat, so wird er als hartnäckiger Uebertreter der Satzungen mit einer schweren Schuld belastet erklärt und kann nicht ohne den Verdacht einer Verschwörung und boshafter Pläne dastehen. Wenn er diese Schuld vor der ganzen Versammlung der Brüder durch öffentliche Buße nicht tilgt, so wird ihm nicht mehr gestattet, an dem Gebete der Brüder Theil zu nehmen.

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