Читать книгу Von den Einrichtungen der Klöster - Johannes Cassianus - Страница 32
16. Keiner darf mit Einem beten, der vom Gebete ausgeschlossen ist.
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Ja, wenn Einer für irgend ein Vergehen zeitweilig vom Gebete ausgeschlossen ist, so ist es Keinem gestattet, mit ihm zu beten, bevor nach demüthiger Bußübung seine Wiederaufnahme gewährt und ihm sein Vergehen vor allen Brüdern öffentlich verziehen worden ist. Deßwegen hält man sich mit einer solchen Strenge von der Gemeinschaft seines Gebetes fern, weil man glaubt, Derjenige, welcher vom Gebete ausgeschlossen ist, werde nach dem Worte des Apostels dem Teufel übergeben; und wenn Jemand aus unerleuchteter Frömmigkeit vor der Wiederaufnahme desselben durch den Vorsteher an seinem Gebete Theil zu nehmen sich erlaubt, so mache er sich theilhaftig seiner Verdammniß und überliefere sich selbst dem Satan, dem Jener zum Zwecke der Besserung überliefert worden war; dadurch begehe man einen um so größeren Fehler, weil man durch Gespräche oder gemeinschaftliches Gebet mit demselben ihn in seiner Anmaßung bestärke und in seiner Hartnäckigkeit befestige. Nur zum Verderben gereicht ihm dieser Trost, der nur sein Herz mehr und mehr verhärtet und ihm die Demüthigungen erspart, um derentwillen er von den Übrigen abgesondert war. Daher fruchtet der Tadel des Vorgesetzten wenig bei ihm, und er denkt nicht aufrichtig an Genugthuung und Verzeihung.