Читать книгу Von den Einrichtungen der Klöster - Johannes Cassianus - Страница 42
7. Wer zum Gebet am Tage vor Schluß des ersten Psalmes nicht erschienen ist, darf das Oratorium nicht mehr betreten; bei dem Nachtgebet aber wird eine Verspätung bis zum Schlusse des zweiten Psalmes noch verziehen.
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Wer in der Terz, Sext oder Non vor Schluß des begonnenen Psalmes nicht zum Gebete erschienen ist, wagt das Oratorium nicht mehr zu betreten noch sich zu den Singenden zu gesellen, sondern wartet vor der Thüre die Entlassung der Versammlung ab, um von allen Herauskommenden durch fußfällige Buße Verzeihung seiner Nachläßigkeit und Langsamkeit zu erlangen. Denn er weiß, daß er auf gar keine andere Weise die Schuld seiner Trägheit sühnen, aber auch nicht einmal zu der drei Stunden darauf erfolgenden Andacht zugelassen werden kann, wenn er nicht für die gegenwärtige Nachläßigkeit durch wahre Demuth eifrige Genugthuung zu leisten sich beeilt. Bei den nächtlichen Versammlungen wird dem Säumigen eine Frist bis zum zweiten Psalme gewährt; jedoch muß er vor dem Beginne der unmittelbar auf diesen Psalm folgenden Oration sich der Versammlung eiligst anschließen und beigesellen. Wenn er aber über die festgesetzte Frist nur ein wenig zu spät kommt, so muß er zweifelsohne dem erwähnten Tadel und der genannten Buße sich unterziehen.