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aa) Täterschaft bei Treuhandschaft

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Schiebt der wirtschaftlich Berechtigte im Geschäftsverkehr eine andere Person vor, die nach außen hin selbst unternehmerisch handelt, im Innenverhältnis aber auf Rechnung des Hintermannes tätig wird und dessen Weisungen unterliegt, so ist zu klären, wer die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten trägt. Das ist in erster Linie derjenige, dem die Einkünfte oder Umsätze zuzurechnen sind. Er hat Steuererklärungen abzugeben und für die Entrichtung der Steuer zu sorgen.

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Ertragsteuerlich erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG derjenige, der (mit-)unternehmerisch handelt. Das kann nach der Rspr. des BFH sein, wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen – als verdeckter Treuhänder oder Strohmann – ein Einzelunternehmen führt oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist.[82] Das gilt auch dann, wenn er den Weisungen des Treugebers unterliegt und im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freigestellt ist, da er über die persönliche unbeschränkte Haftung ein Unternehmerrisiko trägt, das allein durch die Zusage des Vertretenen, ihn im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten freizustellen, in der Regel nicht ausgeschlossen wird. Denn ob sich dieser Rückgriffsanspruch im Ernstfall tatsächlich realisieren lässt, ist ungewiss. Eine davon abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen.[83] Allerdings trifft gem. § 35 auch den Verfügungsberechtigten eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige „Strohleute“ im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.[84]

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Auch im Umsatzsteuerrecht kann grundsätzlich ein Treuhänder bzw. Strohmann Unternehmer und Leistender i.S.d. Umsatzsteuergesetzes sein.[85] Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.[86] In der Regel ist das derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Tritt ein Strohmann nach außen im eigenen Namen als Leistender auf, handelt aber auf fremde Rechnung, treffen ihn selbst die steuerlichen Pflichten des Unternehmers i.S.d. § 2 UStG, wenn der Vertragspartner das Geschäft mit dem Strohmann abschließen will.[87] Anders verhält es sich, wenn die Geschäfte des Strohmanns lediglich zum Schein (§ 41) getätigt werden, d.h. wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen.[88] Der BGH bejaht dies, „wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem oder in dessen Namen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, selbst keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will“.[89] Das Geschäft kommt dann gem. § 41 Abs. 2 zwischen dem wirklichen Unternehmer und dem Vertragspartner zustande. Diese haben die sich daraus ergebenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Der vorgeschobene Strohmann kann je nach den Umständen des Einzelfalls Mittäter oder Gehilfe einer Hinterziehung von USt sein. Stellt er Rechnungen aus, in denen er anstelle des wirklich leistenden Unternehmers angegeben ist, so schuldet er gem. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG die unberechtigt ausgewiesene USt und hat entsprechende Erklärungen abzugeben.

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