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1. Geschütztes Rechtsgut, Deliktsnatur

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Die Steuerhinterziehung setzt die Verkürzung von Steuern oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile voraus (§ 370 Abs. 1) und ist damit ein Erfolgsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist nach ständiger Rspr. des BGH das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen jeder einzelnen Steuerart.[29] § 370 wird deshalb als Vermögensdelikt eingestuft,[30] auch wenn der Erfolg nach vorherrschender Auffassung nicht die tatsächliche Beeinträchtigung des Steueraufkommens voraussetzt, sondern, eine Gefährdung der Durchsetzung des Steueranspruchs ausgehend von § 370 Abs. 4 genügt.[31]

Steuerstrafrecht

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