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2. Zeitliche Anwendung

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Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat (s. § 8 StGB) gilt, § 369 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 StGB (zur zeitlichen Anwendung siehe auch Vorbem. § 369 Rn. 57 ff. und § 369 Rn. 27 ff.).[32] Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Verurteilung geändert, ist gem. § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Das ist nach vorherrschender Auffassung das Gesetz, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt.[33] Das bedeutet, dass nicht die für ihn günstigen Elemente aus verschiedenen Gesetzen zugunsten des Angeklagten kombiniert werden können.[34] Für Verjährungsvorschriften gilt die geänderte Verjährungsdauer, auch wenn sich dadurch die Verjährungsfrist verlängert, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die frühere Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war (dazu ausführlich: § 376 Rn. 8 f.).[35] Wird allerdings nach Tatbegehung die Höchststrafe geändert, nach der sich gem. § 78 Abs. 3 StGB die Verjährungsfrist bestimmt, so berechnet sich die Frist nach der niedrigeren Höchststrafe.[36]

Steuerstrafrecht

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