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a) Wesentliche gesetzliche Änderungen des § 370
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Der heutige Tatbestand der Steuerhinterziehung entspricht weitgehend § 370 in der Fassung der AO 1977,[37] bzw. schon früheren, damals noch in der RAO geregelten Fassungen des Tatbestandes. Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 18.12.2001 wurde als § 370a ein Qualifikationstatbestand eingeführt, der die gewerbs- oder bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung als Verbrechen, mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, einstufte.[38] Mit Gesetz vom 23.7.2002 wurde der Verbrechenstatbestand dahingehend eingeschränkt, dass für die gewerbsmäßige Begehung zusätzlich Steuern in großem Ausmaß verkürzt sein mussten.[39] Das Merkmal „großen Ausmaßes“ wurde jedoch als zu unbestimmt erachtet, um den Hinterziehungstatbestand zu einem Verbrechen zu qualifizieren, so dass der BGH mehrfach erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG äußerte.[40] In der Folge wurde § 370a mit Wirkung zum 1.1.2008 wieder aufgehoben.[41] Die Steuerhinterziehung„großen Ausmaßes“ als Regelbeispiel gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 wurde allerdings beibehalten und das bis dahin zusätzlich verlangte Merkmal „aus grobem Eigennutz“ gestrichen (§ 370 Abs. 3 Nr. 1). Zugleich wurde das Regelbeispiel der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern gem. § 370 Abs. 3 Nr. 5 neu eingefügt.[42] Zudem wurde als Reaktion auf die sog. Panama Papers durch das StUmgBG m.W.v. 27.6.2017[43] in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 ein neues Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung eingeführt, wenn zur Verschleierung Domizilgesellschaften in Drittstaaten genutzt werden. Diese Änderungen können bei der Bestimmung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB eine Rolle spielen (s. dazu Rn. 306 ff.).