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I. Allgemeines

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§ 370 regelt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Er wird durch weitere Vorschriften des Achten Teils der AO (insb. die Möglichkeit zur Selbstanzeige nach §§ 371, 398a, die verlängerte Verjährungsfrist nach § 376 und die Verfahrensvorschriften der §§ 386 ff.) sowie über § 369 Abs. 2 durch die Regeln des allgemeinen Strafrechts (siehe dazu § 369 Rn. 22 ff.) ergänzt. Den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung enthält § 370 Abs. 1, mit ergänzenden Reglungen in den Abs. 4–7. Verschiedene der in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale (wie „steuerlich erhebliche Tatsachen“ in § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2) können erst durch die Heranziehung steuerlicher Normen ausgefüllt werden (zu den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten s. Rn. 3 ff.). § 370 Abs. 1 Nr. 1 stellt aktives Tun unter Strafe, die Nummern 2 und 3 ein pflichtwidriges Unterlassen. Der Taterfolg kann einerseits im Verkürzen von Steuern bestehen sowie andererseits im Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile. In § 370 Abs. 4 werden diese Erfolge näher beschrieben. § 370 Abs. 3 sieht eine Erhöhung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung vor, welche als Regelbeispiele in den Nrn. 1-6 aufgeführt sind. Nach § 370 Abs. 2 ist auch der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar.

Steuerstrafrecht

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