Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 102
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– | Der Vorstandsvorsitzende sowie das für die Compliance-Funktion zuständige Vorstandsmitglied haben ein permanentes Gastrecht in den Sitzungen der Kommission. Die jeweilige Agenda ist, sofern vorhanden, dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem für die Compliance-Funktion zuständigen Vorstandsmitglied rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten. |
– | Sachverständige Personen Jedes ständige Mitglied kann in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Ad-hoc-Kommission oder im Falle seiner Abwesenheit seines Stellvertreters, sachverständige Personen zur Beurteilung einzelner Ad-hoc-Vorgänge hinzuziehen. Für die Beurteilung von Geschäftszahlen wird generell die Finanzabteilung hinzugezogen. |
– | Gäste haben kein Stimmrecht. |