Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 92
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I. Vorsitzender/Mitglieder
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| 1. | Ständige Mitglieder der Ad-hoc-Kommission sind[172] Leiter Compliance-Abteilung oder Leiter Rechtsabteilung – Vorsitzender – Leiter Kommunikationsabteilung Leiter Rechtsabteilung oder Leiter Compliance-Abteilung – stellvertretender Vorsitzender – |
| 2. | Die Mitgliedschaft ist als ein persönlich übertragenes Amt zu betrachten. Insoweit ist eine Stellvertretung nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Urlaub, Krankheit) zulässig. Stellvertreter sind stimmberechtigt. |
| 3. | Änderungen in Bezug auf die Mitglieder bedürfen der Zustimmung durch den jeweiligen Vorsitzenden der Kommission sowie der Kenntnisnahme durch die GVS. |