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2. Beschlussfassung
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– | Entscheidungen der Ad-hoc-Kommission werden durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jede Beschlussfassung die Zustimmung des Vorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden erfordert. Grundsätzlich haben sich die Mitglieder um eine einstimmige Beschlussfassung zu bemühen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Erfolgt die Beschlussfassung nicht einvernehmlich ist hierüber der Gesamtvorstand zu informieren und es sind ihm die Gründe darzulegen. |
– | Beschlussfassungen sollen grundsätzlich in Sitzungen erfolgen, können aber z.B. in eilbedürftigen oder eindeutigen Fällen auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens herbeigeführt werden. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind entsprechend zu dokumentieren und zeitnah allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen. |
– | Auch nachträgliche Stimmabgaben gelten als Teilnahme an der Beschlussfassung. Diese sind jedoch nur zulässig, soweit der Sitzungsleiter diese ausdrücklich zulässt und eine Frist für ihre Abgabe bestimmt. |