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I. Sachlicher Anwendungsbereich
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Die Pflicht zur Mitteilung sog. Directorsʼ Dealings erstreckt sich seit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung auf alle Märkte. Gem. Art. 19 Abs. 4 MAR gilt die Pflicht für Emittenten,
a) | die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben bzw. |
b) | die, im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten System erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben. |
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Mit der Marktmissbrauchsverordnung wurde damit der Anwendungsbereich u.a. auf den deutschen Freiverkehr ausgeweitet, sofern das Finanzinstrument dort auf Initiative oder zumindest aufgrund Mitwirkung des Emittenten gehandelt wird. Die in Art. 19 Abs. 4 Buchst. b) MAR genannten Fälle waren bislang nicht von der Meldepflicht erfasst. Allerdings greift Art. 19 Abs. 1 MAR nur dann, wenn der Emittent die Zulassung der Finanzinstrumente zum multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) beantragt oder genehmigt hat, an der Notierung seiner Finanzinstrumente also aktiv beteiligt war.[4] Dies ist der Fall, (i) wenn der Emittent selbst einen Antrag auf Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel im MTF gestellt hat, (ii) wenn der Emittent einen Dritten beauftragt hat, einen Antrag auf Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel zu stellen, oder (iii) wenn der Emittent die Zulassung seiner Finanzinstrumente zum Handel durch einen Dritten genehmigt hat.[5]
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Directors' Dealings betreffen damit nicht mehr nur Unternehmen, die Aktien emittiert haben. Vielmehr sind auch alle anderen Rechtsformen erfasst, deren andere Finanzinstrumente (z.B. Schuldverschreibungen, Genussscheine) auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden.
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Seit dem 3.1.2018 sind außerdem Führungskräfte von Versteigerungsplattformen, Versteigerern und der Auktionsaufsicht sowie mit diesen in enger Beziehung stehende Personen meldepflichtig, wenn sie Geschäfte in Emissionszertifikaten, deren Derivaten oder darauf beruhenden Auktionsprodukten tätigen.