Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 96
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1. Beschlussfähigkeit
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| – | Die Ad-hoc-Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (darunter der Vorsitzende der Kommission oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter) anwesend sind. |
| – | Die persönliche Anwesenheit der Mitglieder ist grundsätzlich sicherzustellen. In Ausnahmefällen ist auch die Teilnahme via Video-/Telefonkonferenz oder vergleichbarer Telekommunikationsmittel möglich. |