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F. Ausblick
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Das Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung stellt keine Revolution dar, sondern eine Evolution des bisher geltenden Rechts.[170] Im Hinblick auf die Fortentwicklung zu einem echten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen war es ein richtiger Schritt des europäischen Gesetzgebers, das Instrument der Verordnung zu nutzen, um eine Vereinheitlichung der Marktmissbrauchsregeln auf europäischer Ebene zu schaffen und Aufsichtsarbitrage vorzubeugen.
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Trotz der nun in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden MAR wird es richtigerweise auch künftig zu Auslegungen durch nationale Aufsichtsbehörden kommen. In Deutschland hat die BaFin bereits angekündigt, den Emittentenleitfaden aus 2013 zu aktualisieren und damit über die bestehenden FAQs zur MAR hinaus den Marktteilnehmern weiterhin Hinweise zur Verwaltungspraxis gewähren. Es steht zu erwarten, dass andere nationale Aufsichtsbehörden ähnlich verfahren werden.
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Zu Beginn des Jahres 2017 veröffentlichte die ESMA ihr Arbeitsprogramm für 2017.[171] Teil dieses Programms ist die Fokussierung der ESMA auf die Konvergenz im Bereich der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden. Eine der Prioritäten ist hierbei auch die Implementierung der MAR. ESMA kündigt an, durch Q&A, Guidelines und andere Maßnahmen die Aufsichtskonvergenz zu erhöhen. Daher sind weitere Entwicklungen zur Auslegung der MAR, u.a. befeuert durch das Wechselspiel, ESMA einerseits und nationale Aufsichtsbehörden andererseits, zu erwarten, die dann auch auf die deutsche Aufsichtspraxis ausstrahlen dürften.
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