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III. Aufgabenbereich/Entscheidung
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– | Die Ad-hoc-Kommission beurteilt Sachverhalte im Hinblick auf Ad-hoc-Relevanz im Sinne des Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung, inklusive einer möglichen Selbstbefreiung gem. Art. 17 Abs. 4 MAR („gewöhnliche“ Selbstbefreiung) und Art. 17 Abs. 5 MAR („spezielle“ Selbstbefreiung aus öffentlichem Interesse zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems) und die Dauer einer etwaigen Selbstbefreiung. |
– | Die Ad-hoc-Kommission erstellt hierzu einen Beschlussvorschlag für den Gesamtvorstand, der, sofern möglich, in eine Vorstandsvorlage der Fachabteilung zu dem betroffenen Sachverhalt aufzunehmen ist. Ist dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich, führt die Ad-hoc-Kommission die Vorstandsentscheidung zur Ad-hoc-Publizität selbst herbei. Ist die Ad-hoc-Kommission der Auffassung, dass es sich um einen offensichtlich nicht ad-hoc- publizitätspflichtigen Vorgang handelt, muss eine Beschlussfassung des Vorstands nicht herbeigeführt werden. |
– | Die der Ad-hoc-Kommission durch diese Geschäftsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse dürfen grundsätzlich nicht auf andere Gremien und/oder Komitees delegiert werden. Es besteht grundsätzlich die Pflicht zur Entscheidung. |
– | Der Ad-hoc-Kommission steht es frei, für klar definierte Themenstellungen Ausschüsse einzurichten, welche in Bezug auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben Empfehlungen zur finalen Beschlussfassung durch die Ad-hoc-Kommission ausarbeiten. |