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A. Regelungszweck
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Mit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1.7.2002 wurde in Deutschland mit einem neuen geschaffenen § 15a WpHG erstmalig eine gesetzliche Pflicht für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften begründet, Erwerb und Veräußerung von Aktien dieser Gesellschaft offenzulegen. Durch das am 30.10.2004 in Kraft getretene Anlegerschutzverbesserungsgesetz wurde die Regelung in § 15a WpHG grundlegend neugestaltet und insbesondere der persönliche Anwendungsbereich deutlich erweitert. Weitere umfangreiche Änderungen erfuhr die gesetzliche Regelung insbesondere durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5.1.2007. Mit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)[1] am 3.7.2016 sind die gesetzlichen Regelungen in unmittelbar geltendes europäisches Recht überführt worden, das im Hinblick auf die Übertragung an das Unternehmensregister ergänzt wird durch § 26 Abs. 2 WpHG. Die Transaktionsmeldepflicht dient der Kapitalmarkteffizienz und dem Anlegerschutz durch Vereinfachung der Verfolgung von Insiderhandel und der Verhinderung von Insiderhandel, eine Indikatorwirkung für die Märkte durch die Offenlegung und eine Steigerung der Fairness auf den Märkten durch Beschränkung der von Insidern potentiell erzielbaren Überrenditen.[2]
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Der Emittentenleitfaden der BaFin wurde noch nicht überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Die BaFin hat auf ihrer Website[3] jedoch häufige Fragen und Antworten veröffentlicht, die laufend erweitert werden und bei der Auslegung der neuen Vorschriften hilfreich sind.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › B. Anwendungsbereich