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A. Einleitung

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„Wenn Aktionäre es zu spät erfahren.“[1]
„Ad-hoc-Pflichten von VW, RWE & Co.: Anleger spät und schlecht zu informieren, ist riskant.“[2]
„Deutsche Börse: Staatsanwaltschaft prüft Publizitätsverstoß.“[3]
„Deutsche Bank muss Bußgeld wegen Ad-hoc-Verstößen zahlen.“[4]

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So lauten Pressemitteilungen über potenziell unzureichende Ad-hoc-Mitteilungen.

Die Pflicht zur Ad-hoc-Mitteilung wurde seit ihrer Einführung 1995 dreimal reformiert und zählt zu den Kernbereichen des WpHG.[5]

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Am 3.7.2016 trat europaweit die vierte Reform durch die unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten geltende Marktmissbrauchsverordnung in Kraft. Zwar ist das Grundgerüst der bisherigen Publizitätspflicht bestehen geblieben[6], jedoch erfordert sie durch eine drastische Erhöhung der Bußgeldandrohungen und des erweiterten Anwendungsbereichs eine noch höhere Aufmerksamkeit in Bezug auf die Einhaltung der Pflichten als bisher.

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Der Anwender ist dabei aufgrund der europäischen Regelungsmechanik, mit einer Dichte von Regelungsebenen[7] konfrontiert, die es zu überblicken und einzuhalten gilt.

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Die Unternehmenspraxis steht dabei vor der Herausforderung, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die aktuelle Rechtsprechung sowie den Meinungsstand in der Literatur zu analysieren und bei der konkreten Beurteilung der Ad-hoc-Publizitätspflicht im Einzelfall, aber auch bei der Modellierung der zu ihrer Erfüllung erforderlichen Prozesse, zu berücksichtigen.

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Im Folgenden werden daher die rechtlichen Grundlagen der Ad-hoc-Publizitätspflicht, die wichtigsten strittigen Fragen sowie prozessuale Maßnahmen zur größtmöglichen Reduzierung von Haftungsrisiken in der Praxis näher beleuchtet.

2. Teil Emittenten-Compliance3. Kapitel Ad-hoc-Publizität in Unternehmen › B. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ad-hoc-Publizitätspflicht

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