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II. Anwendungsbereich
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Gem. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 3 MAR treffen die Ad-hoc-Publizitätspflichten nicht nur Emittenten deren Wertpapiere am regulierten Markt zugelassen sind[13] sondern erfasst nunmehr Emittenten von Finanzinstrumenten,[14] deren Zulassung an einem geregelten Markt[15] beantragt oder genehmigt[16] wurde und Emittenten die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung an einem multilateralen oder organisierten Handelssystem[17] erhalten haben bzw. die Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) beantragt haben. Somit haben die Regelungen zur Ad-hoc-Publizität eine Erweiterung erfahren und erfassen unter anderem auch Freiverkehrsemittenten.
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In Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 3 MAR und auch im Erwägungsgrund Nr. 49 S. 5 MAR wird jedoch explizit klargestellt, dass der Emittent nur verpflichtet ist Insiderinformationen offenzulegen, „wenn er die Zulassung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.“ Die Zustimmung zum Handel bzw. die Genehmigung ist nicht durch ein bloßes zur Kenntnisnehmen des Emittenten möglich, sondern dieser muss wissentlich und willentlich dem Handel zugestimmt haben.[18] Dies kann durch den Antrag des Emittenten oder von ihm beauftragten Dritten auf Zulassung/Einbeziehung zum Handel im MTF geschehen oder auch durch eine Genehmigung des Emittenten zur Zulassung/Einbeziehung der Wertpapiere zum Handel durch einen Dritten.[19]
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Die Transparenzpflicht beginnt gem. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 3 MAR mit der Antragstellung beziehungsweise mit der Zustimmung/Genehmigung des Emittenten zum Handel.[20]
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Gleichsam gelten die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität auch für Emittenten an organisierten Handelssystemen[21] und für Teilnehmer am Emissionszertifikatemarkt.[22]