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3. Umstände, die sich auf den Emittenten oder das Finanzinstrument selbst beziehen

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Eine Insiderinformation muss sich lediglich auf einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder das Finanzinstrument selbst beziehen.[27] Eine Insiderinformation kann folglich auch dann vorliegen, wenn die preisbeeinflussenden Umstände nicht ausschließlich im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind oder sich nicht unmittelbar auf den Emittenten oder das Finanzinstrument beziehen. Auch Emittenten nur mittelbar betreffende Umstände, wie z.B. Zinsbeschlüsse von Notenbanken, können bei erheblichem Kursbeeinflussungspotenzial daher Insiderinformationen sein.[28]

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