Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 52
I. Überblick
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Gem. Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung[8] (EU/596/2014 – MAR) müssen Emittenten[9] Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich bekanntgeben. Wann eine Insiderinformation den Emittenten unmittelbar betrifft, ist in der MAR nicht geregelt, hier gilt weiterhin, dass dies Umstände sein können die in der Sphäre des Emittenten eintreten, z.B. eine Kapitalerhöhung, als auch solche die außerhalb der Sphäre des Emittenten eintreten, diesen aber unmittelbar betreffen, z.B. die Durchführung eines Squeeze-Outs.
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Allerdings kann sich der Emittent so lange von der Pflicht zur Ad-hoc-Veröffentlichung selbst befreien, wie es (i) der Schutz seiner berechtigten Interessen oder die Interessen des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate erfordert, (ii) der Aufschub nicht dazu geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen und (iii) der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Emittent z.B. im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der aus mehreren Schritten besteht und einen bestimmten Umstand oder bestimmtes Ereignis herbeiführen soll, von der Ad-hoc-Veröffentlichung befreien.[10] Im Falle der Selbstbefreiung hat der Emittent nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung des Sachverhaltes eine sog. Selbstbefreiungsmitteilung der zuständigen Behörde (BaFin) zu übermitteln.[11]
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Bei der Beurteilung der Frage, wann im Einzelfall die Ad-hoc-Publizitätspflicht eintritt, sieht sich der Rechtsanwender mit unbestimmten Rechtsbegriffen konfrontiert, deren Auslegung in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Als Auslöser für die Ad-hoc-Publizitätspflicht kommt dabei dem Begriff der Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR eine Schlüsselrolle zu.[12]