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1. Präzise Information

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Eine Insiderinformation ist gem. der gesetzlichen Definition (i) eine präzise Information (ii) über nicht öffentlich bekannte Umstände, die (iii) direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrument(e) betreffen und die (iv) geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

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Nach Art. 7 Abs. 2 MAR sind Informationen dann als präzise anzusehen, (i) wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder (ii) bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder (iii) ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und (iv) diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen.

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Im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion stand zeitweilig dabei die Frage, ob auch Zwischenschritte konkrete Informationen sein können und welche Anforderungen an eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen sind. Vgl. dazu Rn. 38 ff.

Darüber hinaus ist umstritten, ob auch unwahre kurserhebliche, einen Emittenten betreffende Tatsachenbehauptungen konkrete Informationen und damit Insiderinformationen sein können. Dies wird überwiegend bejaht, wenn die unwahre Aussage (i) Informationen über Umstände oder Ereignisse zum Gegenstand hat (ii) und sie, anders als ein Gerücht, mit Geltungsanspruch mitgeteilt wurde.[23] Entscheidend sei allein, ob die Information zum Zeitpunkt ihrer Erlangung, wäre sie öffentlich bekannt geworden, als zutreffende Information angesehen worden wäre und geeignet gewesen wäre, den Kurs der betroffenen Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.[24]

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