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VI. Veröffentlichung der Insiderinformation

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Liegt eine Insiderinformation vor, die den Emittenten unmittelbar betrifft und ist ein Aufschub der Veröffentlichung der Insiderinformation nicht möglich oder gewollt, so ist sie unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 17 Abs. 1 MAR).

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Gem. § 26 Abs. 1 WpHG müssen Inlandsemittenten,[53] MTF- und OTF-Emittenten die Insiderinformation vor der Veröffentlichung (Verwaltungspraxis der BaFin: 30 Minuten) der BaFin und allen inländischen Handelsplätzen,[54] an denen das Finanzinstrument zum Handel zugelassen oder zum Handel einbezogen ist, mitteilen. Da eine Insiderinformation vor deren Veröffentlichung weitergegeben wird, darf dies nur an solche Handelsplätze geschehen, an denen das Finanzinstrument einbezogen ist und nicht an sämtliche Handelsplätze. Andernfalls kann eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vorliegen.[55] Nach der Veröffentlichung ist sie zudem dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln (§ 26 Abs. 1 WpHG).

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Die Insiderinformation muss mittels elektronischer Mittel an eine möglichst breite Öffentlichkeit, unentgeltlich und zeitgleich in der gesamten Union verbreitet werden.[56] Dies erfolgt in der Praxis durch hierauf spezialisierte Dienstleister. Zusätzlich muss die Insiderinformation auf der Webseite des Emittenten für 5 Jahre veröffentlich werden (Art. 17 Abs. 1 MAR).

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Hinsichtlich der Sprache der Veröffentlichung enthält die MAR keine Konkretisierung. Während Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 MAR lediglich verlangt, dass die Öffentlichkeit in der Lage sein muss, auf die Information zuzugreifen, um sie vollständig, korrekt und rechtzeitig bewerten zu können, erklärt sich die ESMA in den technischen Standards mangels Mandat diesbezüglich für unzuständig.[57]

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In Deutschland finden sich Regelungen zur Sprache der Veröffentlichung in § 3b WpAV. Dort ist auch geregelt, wann eine Veröffentlichung auch in Deutschland in englischer Sprache möglich ist. Dies ist unter anderem der Fall für Emittenten mit Sitz im Ausland oder für Emittenten, die bei der BaFin einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben.

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Liegt eine Insiderinformation vor, die sowohl das Mutter- als auch das Tochterunternehmen in einem Konzern unmittelbar betrifft, so ist sowohl durch das Mutter- als auch durch das Tochterunternehmen eine Veröffentlichung vorzunehmen, sofern letzteres ebenfalls eine ad-hoc-verpflichteter Emittent ist.[58] Damit die Unternehmen eines Konzerns Kenntnis der Insiderinformation erlangen, sind laut dem LG Stuttgart die Unternehmen so zu organisieren, dass relevantes Wissen weitergeleitet und bei gegebenem Anlass abgefragt wird, wobei sich aus dem Marktmissbrauchsrecht ein abgeleiteter kapitalmarktrechtlicher Informationsanspruch ergeben kann.[59]

2. Teil Emittenten-Compliance3. Kapitel Ad-hoc-Publizität in Unternehmen › C. Umgang mit gestreckten Sachverhalten

Kapitalmarkt Compliance

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