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1. Verpflichtendes Dementi
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Veröffentlicht ein Dritter eine kurserhebliche unwahre Aussage in den Medien,[45] die einen ad-hoc-pflichtigen Emittenten betrifft, stellt sich die Frage, ob der Emittent verpflichtet ist, ein Dementi in Form einer Ad-hoc-Mitteilung abzugeben. Mit Veröffentlichung einer kurserheblichen unwahren Aussage in den Medien würde zwar deren Charakter als Insiderinformation entfallen, da sie nunmehr öffentlich bekannt wäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der von einer solchen Falschmeldung, z.B. über eine vermeintlich bevorstehende Fusion, betroffene Emittent gezwungen ist, ein Dementi in Form einer Ad-hoc-Mitteilung abzugeben.[46]
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Konsequenterweise wäre dies unter Zugrundelegung der vorgenannten Auffassung,[47] die auch unwahren kurserheblichen Tatsachenbehauptungen die Qualität von Insiderinformationen beimisst, zu bejahen. Durch die unzutreffende Information entsteht bei dem Emittenten eine konkrete Information dergestalt, dass es sich um eine Falschmeldung handelt, da im Beispielsfall „Deutsche Börse“ tatsächlich keine Fusion bevorsteht. Im Falle eines öffentlichen Bekanntwerdens dieses Umstands ist von einer erheblichen Gegenreaktion des Aktienkurses auszugehen, so dass die Information ihrerseits ebenfalls als erheblich kursrelevant zu qualifizieren wäre. Damit läge beim Emittenten eine Insiderinformation vor, so dass die Voraussetzungen der Publizitätspflicht insofern tatbestandlich erfüllt wären.
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Gegen die Annahme eines ad-hoc-publizitätspflichtigen Dementis spricht jedoch die Erwägung, dass Dritte durch gezielte Falschmeldungen Ad-hoc-Mitteilungen des Emittenten provozieren könnten. Eine solche Fremdsteuerung des Emittenten durch die Verbreitung unwahrer Informationen entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Ad-hoc-Publizität. Auch nach Ansicht der BaFin ist ein Emittent nicht zu einem Dementi von Falschmeldungen verpflichtet, wenn diese nicht durch ihn per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlich wurden. Dies ergibt sich aus der Aussage der BaFin, dass der Emittent Markterwartungen, die durch eine von dritter Seite vorgenommene Veröffentlichung unzutreffender Geschäftsergebnisse hervorgerufen werden, nicht korrigieren muss.[48] Es ist nicht Sinn und Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht unwahre Tatsachenbehauptungen Dritter zu verbreiten, sondern die Marktteilnehmer zutreffend über den Emittenten zu informieren. Auch im Hinblick auf Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 MAR, nach dem bei präzisen Gerüchten eine Veröffentlichung zu erfolgen hat, führt die BaFin aus, dass bei einem Verbreiten falscher oder irreführender Informationen durch Dritte ein Dementi nicht notwendig sei.[49] Folglich kann der Emittent auch nicht zu einem „actus contrarius“ im Sinne eines Dementis einer durch einen Dritten verbreiteten unwahren kurserheblichen Tatsachenbehauptung durch Ad-hoc-Mitteilung verpflichtet sein.