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2. Optionales Dementi
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Muss der Emittent im Ergebnis Falschmeldungen nicht durch Ad-hoc-Mitteilung dementieren, fragt sich jedoch, ob er ein aus seiner Sicht opportunes Dementi durch Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen darf. § 15 Abs. 2 WpHG a.F. sah ein Veröffentlichungsverbot für Tatsachen vor, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. offensichtlich nicht erfüllen. Sinn und Zweck dieser Norm war es, überflüssige Veröffentlichungen zu verbieten, da es dem Anleger in diesen Fällen erschwert wird, marktrelevante Informationen zu erkennen.[50] Auch wenn weder § 26 WpHG noch Art. 17 MAR eine entsprechende Formulierung enthalten, sollte der Sinn und Zweck der Ad-hoc-Veröffentlichung nicht durch die MAR verändert werden. Daher dürfte weiterhin von einem grundsätzlichen Veröffentlichungsverbot für Tatsachen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Insiderinformation nicht erfüllen, auszugehen sein. Im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 WpHG a.F. sprachen Praktikabilitätserwägungen dafür, dem Emittenten aufgrund der Unbestimmtheit des Tatbestandes gleichwohl einen Ermessensspielraum bis zur Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit einzuräumen.[51] Die BaFin ging von einem Missbrauch der Ad-hoc-Publizitätspflicht aus, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. offenkundig nicht vorlagen, da der Einsatz der Ad-hoc-Publizität nicht für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen ist und ein solches Publizitätsverhalten der Öffentlichkeit erschwert, die wirklich bedeutsamen Informationen schnell zu erkennen und zu verarbeiten.[52] Dieser Grundsatz gilt nach wie vor. Insbesondere dürfen Ad-hoc-Mitteilungen nicht zu Marketingzwecken missbraucht werden. Da auch weiterhin nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 MAR die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung der Tätigkeit verbunden werden darf, kann auch nach MAR nichts anderes gelten. In dem angeführten Beispielsfall einer Falschmeldung über eine bevorstehende Fusion treffen die Erwägungen der BaFin zu missbräuchlichem Verhalten jedoch nicht zu, da der Emittent durch die Richtigstellung eine für die Anlageentscheidung der Investoren bedeutsame und daher kurserhebliche Information mitteilt. Die Nutzung der Ad-hoc-Publizität für ein Dementi erscheint vor diesem Hintergrund nicht als rechtsmissbräuchlich. Allerdings will ein solches Vorgehen gut überlegt sein, da nicht auszuschließen ist, dass der Emittent durch ein solches Dementi die Erwartung der Marktteilnehmer weckt, in Zukunft in vergleichbaren Fällen ebenso zu verfahren. Daher sollte der Emittent erwägen darauf hinzuweisen, dass die Marktteilnehmer nicht darauf vertrauen dürfen, dass er unwahre Aussagen oder Gerüchte auch künftig dementieren werde.