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2. Nicht öffentlich bekannt
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Nicht öffentlich bekannt ist eine Insiderinformation, solange sie nicht einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich ist.[25]
Erforderlich hierfür ist, dass die Insiderinformation einer unbestimmten Zahl von Personen zeitgleich, etwa durch ein allgemein zugängliches, elektronisches Informationsverbreitungssystem, zugänglich gemacht wurde. Eine Bekanntgabe der in Rede stehenden Information im Rahmen einer Pressekonferenz oder einer Hauptversammlung genügt nicht dem Erfordernis der Information einer unbestimmten Zahl von Personen.[26]