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a) Strafverfahren wegen Aufklärungsfehlern
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Neben den Behandlungsfehlern haben Aufklärungsmängel nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht eine durchaus gewichtige Bedeutung.[1] Die gegenteiligen Feststellungen von Schewe, Ulrich und Kern/Laufs[2] aus den 80er-Jahren beruhen vielleicht auf der Tatsache, dass es nur wenige – dafür allerdings spektakuläre – obergerichtliche Strafurteile[3] gibt, die sich mit der Aufklärungsproblematik befassen. Ältere empirische Untersuchungen von Peters[4] und Lilie/Orben[5] machen zwar geltend, dass „die eigenmächtige Heilbehandlung im Gegensatz zum Zivilrecht in Strafverfahren, insbesondere im Ermittlungsverfahren, tatsächlich noch nicht mal eine untergeordnete Rolle“[6] spiele. Die älteren Auswertungen beruhen aber auf einer eher überschaubaren Datenbasis und widersprechen den hier beispielhaft widergegebenen (Rn. 321 ff.) Erfahrungen Ulsenheimers, der diese in über 30 Jahren in mehr als 2.500 Fällen erwerben konnte.[7] Jüngere Konstellationen, in denen gerade aus Aufklärungsfehlern letztlich Verurteilungen nach den §§ 223, 227 StGB abgeleitet werden, unterstreichen eine jedenfalls erhebliche Bedeutung (siehe Rn. 321 ff.).