Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 142
2. Der ärztliche Heileingriff als tatbestandsmäßige Körperverletzung
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Unzweifelhaft unterfallen nicht medizinisch indizierte Eingriffe, wie sie insbesondere bei Schönheitsoperationen, aber auch bei der Organentnahme vom Lebenden (§ 8 TPG), der Blutspende, dem Doping oder dem Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beratung gem. § 218a Abs. 1 StGB auftreten, den Tatbeständen der §§ 223 und 229 StGB.[64] Gleiches gilt für Körperbeeinträchtigungen, die auf Behandlungsfehlern beruhen. Die Rechtsprechung hat indes schon früh auch die lege artis durchgeführte Heilbehandlung als tatbestandliches Geschehen eingeordnet (Rn. 344 ff.) und damit eine bis heute andauernde Kontroverse ausgelöst (Rn. 348). Sie wird indes absehbar nicht dazu führen, dass Ärzte in Zukunft wieder pauschal von den strafrechtlichen Risiken des Aufklärungsfehlers befreit werden (Rn. 349 ff.).