Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 140
f) Einschränkung durch den Schutzzweckzusammenhang
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Selbst wenn zivilrechtlich begründete Aufklärungspflichten nach dem Dargelegten erheblich bleiben, erscheint eine weitere Einschränkung zentral – die Anwendung des Schutzzweckzusammenhangs auch auf Aufklärungsfehler (dazu auch noch Rn. 541 ff.).[53] Schon der soeben zitierte 4. Strafsenat des BGH[54] geht davon aus, dass sich ein Arzt nicht „mit jedem nach einer mangelhaften Aufklärung (und folglich aufgrund unwirksamer Einwilligung) vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung strafbar macht oder für alle sich aus dem Eingriff ergebenden Risiken strafrechtlich einzustehen“ hat.[55] Tatsächlich haben die Aufklärungspflichten nicht den Zweck, den indizierten Heileingriff als solchen zu verhindern oder zu verschieben. Führt etwa ein Arzt die verfahrensgegenständliche Behandlung lege artis durch, kann die Sorgfaltswidrigkeit nur aus seinem eigenen Aufklärungsfehler oder aus einer unzureichenden Einwilligungsprüfung folgen.[56] Wenn sich infolge einer grundsätzlich konsentierten Behandlung ein Risiko realisiert, das nicht in den Schutzbereich der konkret verletzten Aufklärungspflicht fällt, lässt sich ein zurechenbarer Erfolg aus dieser Pflichtverletzung nicht herleiten.[57] So lag es etwa in dem oben erwähnten Surgibone-Fall, in dem nicht feststand, dass sich in der tatbestandlichen Körperverletzung gerade das Risiko eines nicht hinreichend erläuterten Einsatzes der Rinderknochen niedergeschlagen hatte.[58]