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c) Verschärfung der Aufklärungsanforderungen

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Die folgende Entwicklung der Aufklärungsjudikatur, die weitestgehend zivilrechtlich geprägt ist, zeigt eine stetig zunehmende Verschärfung der Aufklärungsanforderungen zugunsten einer Stärkung der Patientenrechte, die in der Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung (§ 1901a BGB) ihren deutlichen Ausdruck gefunden hat und auch das ausdrückliche Ziel des Patientenrechtegesetzes war, das zu den §§ 630d und 630e BGB geführt hat.[100] „Das Recht auf Selbstbestimmung, die dem Einzelnen zukommende Entschließungsfreiheit und die Menschenwürde verlangen gebieterisch nach einer Unterrichtung des Patienten“, heißt es nunmehr mit großem Nachdruck und der Konsequenz, dass die „Aufklärungspflicht des Arztes grundsätzlich als Rechtspflicht neben seiner Pflicht zu heilen steht“.[101] Im Zuge dessen wurde jedoch die Gefahr der Überdehnung in strafrechtlicher Hinsicht begründet, der die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften entgegentreten müssen (dazu schon Rn. 352).

Arztstrafrecht in der Praxis

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