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3 Funktionen und Rechtsnormen der Rechnungslegung (Jahresabschluss) 3.1 Bestandteile, Ziel und Funktionen der Rechnungslegung

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Weil die laufende Buchführung kaum in der Lage ist, Bestand und Veränderung des Vermögens und der Verbindlichkeiten jederzeit zu ermitteln, sind periodische Kontrollen der Bestände und des Ergebnisses in Form von besonderen Abschlussrechnungen erforderlich, die als Rechnungslegung bezeichnet werden (OR 958).

Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) wird im Handelsgesetzbuch (kurz HGB) in Deutschland und in den EU-Richtlinien ebenso wie in der Praxis als Jahresabschluss bezeichnet.100 Die Rechnungslegung erfolgt nach OR 958 II im Geschäftsbericht und umfasst Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, bei grösseren Unternehmen zusätzliche Angaben wie eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht. Bei Konzernen wird die Rechnungslegung durch eine Konzernrechnung (konsolidierter Abschluss) ergänzt. Es ist zu beachten, dass der Begriff Geschäftsbericht gemäss OR 958 II nicht übereinstimmt mit der Bestimmung in aOR 662, welche auch den Jahresbericht (aOR 663d) als obligatorischen Teil des Geschäftsberichts festgelegt hat.

Ziel der Rechnungslegung ist die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (OR 958 I). Oberstes und vorrangiges Ziel der Rechnungslegung ist es, den Adressaten eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage zu erlauben.101 Dabei ist jedoch einzuschränken, dass sich diese durch das Zahlenwerk des Jahresabschlusses nur unvollständig darstellen lässt, weil wichtige Elemente wie die Entwicklung auf den für das Unternehmen relevanten Märkten (z. B. Bestellungseingang, Auftragsbestand, Marktanteile), die Anpassungsfähigkeit der Führungskräfte auf Veränderungen der Unternehmensumwelt sowie die Innovationskraft und Reputation bei den Anspruchsgruppen nicht zum Ausdruck kommen.

Der Einzelabschluss eines rechnungslegungspflichtigen Unternehmens sowie die Konzernrechnung einer Unternehmensgruppe erfüllen mehrere Funktionen ( Abb. 3).


Abb. 3: Funktionen der Rechnungslegung

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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